Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 07.08.2002; Aktenzeichen 40 O 88/02 KfH) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 – 40 O 88/02 KfH – wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 – 40 O 88/02 KfH wird dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Verfüngsbeklagte 1/4 zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Verfügungsklägerin verlangt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung von Äußerungen, die sie für wettbewerbswidrig und rufschädigend hält.
Die Verfügungsklägerin, deren Geschäftsanteil zu je 25 % von der Bodenseewasserversorgung, der Landeswasserversorgung, der NWS-Regional AG & Co. KG und der Vedewa r.V. gehalten werden, betreibt ein Umweltlabor, das Untersuchungen von Wasser, Boden und Luft anbietet. Gleichzeitig ist die Verfügungsklägerin mit einer anderen Abteilung Partner des deutschen Akkreditierungssystems Prüfwesen GmbH (DAP), das Labore nach den ISO-Normen prüft und zertifiziert. Der Verfügungsbeklagte ist ein rechtsfähiger Verein, dessen Mitglieder Prüflabore sind, die sich mit der Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, aber auch mit der Untersuchung von Boden, Wasser und Luft befassen. Die Mitglieder des Verfügungsbeklagten stehen mit der Verfügungsklägerin, die am 31.12.2002 aus der Verfügungsbeklagten ausgetreten ist, im Wettbewerb, insbesondere auf dem Markt für Trinkwasserprüfungen.
Die Verfügungsbeklagte hat auf ihrer Homepage Äußerungen über die Verfügungsklägerin verbreitet, die diese für unzulässig hält.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und zu verbreiten, dass das von der Verfügungsklägerin betriebene Umweltlabor durch staatliche und kommunale Transferzahlungen subventioniert werde, gleich über welche Medien, insbesondere nicht über das Internet. Den weitergehenden Unterlassungsantrag betreffend die Äußerung, das von der Verfügungsklägerin betriebene Umweltlabor sei ein kommunales Unternehmen bzw. ein kommunales Labor, das Wettbewerbsvorteile genieße und nicht als unabhängig anzusehen sei, hat das Landgericht unter Aufhebung der Kosten zurückgewiesen.
Gegen das am 12.08.2002 zugestellte Urteil, hat die Verfügungsklägerin am 12.09.2002 Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 08.11.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass der Kern Aussage, das Labor der Verfügungsklägerin sei fachlich nicht unabhängig, unrichtig und daher unzulässig sei.
Die Dringlichkeitsvermutung nach § 25 UWG sei durch die Ausnutzung der beantragten Verlängerung der Berufungsbegründung nicht widerlegt. Im Übrigen habe es für die Fristverlängerung verschiedenen Gründe wie Arbeitsüberlastung, Urlaubsabwesenheit sowie die Anfang November 2002 stattgefundene Vorstandssitzung der Verfügungsbeklagten gegeben.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002, Az.: 40 O 88/02 KfH, zugestellt am 12.08.2002 insoweit abzuändern, dass es der Antragsgegnerin auch verboten ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und zu verbreiten, dass das von der Antragstellerin betriebene Umweltlabor nicht als unabhängig anzusehen sei oder Behauptungen in dieser Art. in anderer Form zu verbreiten oder aufzustellen, gleich über welche Medien, insbesondere nicht über das Internet.
hilfsweise
die Äußerung zu untersagen: „Zudem gilt die Wave GmbH aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur in der Branche als ein von Auftraggeberseite nicht unabhängiges Labor”.
- der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Dringlichkeit des Verfügungsantrags entfallen sei. Im Übrigen hält er die beanstandete Aussage für zutreffend und durch Art. 5 und 9 GG gedeckt. Zu beanstanden an dem Urteil des Landgerichts sei lediglich die Kostenentscheidung, der eine unrichtige Gewichtung der zulässigen und unzulässigen Äußerungen zugrunde liege.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Verfügungsklägerin der im Berufungsverfahren weiter verfolgte Unterlassungsanspruch zusteht, da die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit entfallen ist.
Die Vermutung der Dringlic...