Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Erteilung des Ehenamen der Mutter an das von dieser allein gesetzlich vertretene minderjährige Kind
Verfahrensgang
AG Pirmasens (Beschluss vom 12.11.1998; Aktenzeichen 2 F 169/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil es der Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen anderen Elternteils in die beantragte Namenserteilung nicht bedarf.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 DM festgesetzt.
4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Das betroffene Kind ging aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit dem am 29. März 1988 verstorbenen H. J. W. hervor. Die Beteiligte zu 1 ist seit 25. Juli 1997 mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Die Eheleute führen den Ehenamen Sch. Diesen will die Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind erteilen. Der Beteiligte zu 2 und das betroffene Kind stimmen dem zu.
Die Beteiligte zu 1 hat beim Familiengericht beantragt, die Zustimmung des verstorbenen Vaters zu ersetzen. Diesen Antrag hat das Familiengericht durch Beschluß vom 12. November 1998 zurückgewiesen, weil das Namensrecht nicht vererblich sei, mithin eine Erklärung nicht mehr abgegeben und folglich auch nicht ersetzt werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des betroffenen Kindes.
Nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung beantragten die Beteiligten beim Standesamt die Namenserteilung dem Geburtseintrag des Kindes als Randvermerk beizuschreiben. Das Verfahren über den Antrag des Standesamten gemäß § 45 Abs. 2 PStG um Entscheidung, ob die Namenserteilung trotz der fehlenden Einwilligung des anderen Elternteils dem Geburtseintrag beigeschrieben werden kann, ist beim Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken (UR III 28/98) anhängig.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 621 e ZPO i.V.m. § 11 RpflG befristete Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Zwar ist die Beschwerde erst nach Ablauf von fünf Monaten nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden. Da diese aber weder verkündet noch dem Kind zugestellt war, ist § 516 BGB nicht anwendbar (vgl. Zöller-Philippi; ZPO, § 621 e, Rdn. 19 b). Die Zustellung an die Mutter und deren Ehemann ist nicht als Bekanntmachung an das Kind, die die Fünfmonatsfrist in Gang setzen könnte, anzusehen. Das Kind hat gemäß § 59 FGG ein eigenes Beschwerderecht.
Der Beschwerde steht nicht das vom Standesbeamten in Gang gebrachte Verfahren gemäß § 45 Abs. PStG entgegen. Dieses verfolgt einen anderen Zweck, auch wenn die Rechtsfrage dort ebenfalls geklärt werden kann.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Zustimmung des verstorbenen Elternteils zur Erteilung des Ehenamens der Mutter an das Kind kann nicht gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt werden, weil es einer solchen Ersetzung nicht bedarf.
1. Gemäß § 1618 Satz 3 BGB bedarf es zur Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des allein für ein unverheiratetes minderjähriges Kind, das den Namen des anderen Elternteils trägt, sorgeberechtigten Elternteils unter anderem der Einwilligung des anderen Elternteils. Das Zustimmungserfordernis will die Bindung des Kindes an den nicht sorgeberechtigten Elternteil unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74) und den berechtigten Interessen dieses Elternteils, insbesondere durch Anhebung der Schwelle, die zu beachten ist, damit der Namen des Kindes geändert werden kann, Nachdruck verleihen. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann vom Familiengericht ersetzt werden, wenn das Kindeswohl die Einbenennung erfordert. Mit dem Begriff der „Erforderlichkeit” ist die Eingriffsschwelle hoch gesteckt und eine Gewichtung gefordert: Das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist dem Kindeswohl grundsätzlich gleichrangig gegenübergestellt. Bloße Förderlichkeit für das Kindeswohl kann deshalb keinen Ausschlag zu dessen Gunsten begründen. Erforderlich ist vielmehr eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, daß ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde (vgl. Wagenitz, FamRZ 1998, 1545, 1551 f; Senat, Beschluß vom 8. März 1999, 5 UF 206/98).
2. a) Die Regel des § 1618 BGB ist eine Modifikation und nur in Teilen eine Neuerung des bisherigen Rechts (vgl. FamRefK-Wax, § 1618 BGB, Rdn. 1). Sie gilt jetzt auch für Kinder verheiratet gewesener Eltern und eröffnet zusätzliche Kombinationsmöglichkeiten bei der Namensgestaltung. Anders als § 1618 BGB a.F. enthält das neue Einbenennungsrecht zudem eine Beschneidung der Rechtsposition des „abgebenden” Elternteils. Früher konnte dessen (damals nur maßgeblich für die nichteheliche Mutter) versagte Zustimmung mangels gesetzlicher Grundlage nicht ersetzt werden, die §§ 1727 Abs. 1, 1748 BGB waren nicht entsprechend anwendbar (vgl. MüKomm-Hinz, BGB, § 1618, Rdn. 13; KG Rpfl 1978, 215). Diese gesetzliche Gru...