Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe der Gerichtskosten für mehrere, zeitlich nacheinander vorgenommene Testamentseröffnungen
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das AG - Nachlassgericht - Koblenz hat an drei Terminen, nämlich am 21.1. sowie am 4. und 11.2.2010 insgesamt vier Verfügungen von Todes wegen der am 10.1.2010 verstorbenen Erblasserin eröffnet.
Der zuerst eröffnete Erbvertrag vom 5.9.1972 befand sich bereits bei den Akten. Zwei handschriftliche Testamente hat der Testamentsvollstrecker am 2.2.2010 beim Nachlassgericht mit der Bitte um Eröffnung eingereicht. Ein weiteres handschriftliches Testament ist am 10.2.2010 beim Nachlassgericht eingegangen.
Mit Kostenrechnung vom 20.7.2010 wurde für jede Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen eine halbe Gebühr i.H.v. je 576 EUR aus einem Geschäftswert von 729.841,79 EUR angesetzt.
Mit Schreiben vom 24.7.2010, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 70 d.A.), hat der Testamentsvollstrecker um Überprüfung und Korrektur der Kostenrechnung gebeten, da den Erben wegen unrichtiger Sachbehandlung nur die Gebühr für eine Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen hätte berechnet werden dürfen.
Das Nachlassgericht hat die als Erinnerung behandelte Eingabe nach Anhörung des Beteiligten zu 4) und unter Bezugnahme auf dessen Stellungnahme vom 6.8.2010 durch Beschluss vom 10.11.2010 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die von dem Testamentsvollstrecker als Bevollmächtigtem der Erben beim LG Koblenz eingereichte Beschwerde. Dieser vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Erben wegen unrichtiger Sachbehandlung lediglich zur Zahlung einer Gebühr, hilfsweise von zwei Gebühren für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 90f d.A.). Der Beteiligte zu 4) hatte Gelegenheit zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Das LG Koblenz hat die Akten mit Verfügung vom 8.12.2010 an das Nachlassgericht zurückgesandt, das der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Pfälzischem OLG Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Gemäß §§ 102, 103 KostO wird für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Grundsätzlich wird für die Eröffnung jeder letztwilligen Verfügung eine besondere Gebühr erhoben. Lediglich § 103 Abs. 2 KostO begünstigt die Eröffnung mehrerer Verfügungen, was jedoch voraussetzt, dass diese von demselben Erblasser herrühren, bei demselben Gericht und gleichzeitig eröffnet werden. Diese Voraussetzungen sind hier nur hinsichtlich der am 4.2.2010 eröffneten letztwilligen Verfügungen erfüllt.
Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung vor, die zur Nichterhebung von Kosten führen kann. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO liegt nur dann vor, wenn dem Gericht ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist ... (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 2). Als Folge der unrichtigen Sachbehandlung werden diejenigen Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
Ausgehend hiervon ist dem Nachlassgericht vorliegend bei den in zeitlichem Abstand durchgeführten Eröffnungen der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin kein schwerer Verfahrensverstoß unterlaufen (vgl. BGH MDR 2005, 956 zu § 21 GKG, der inhaltlich im Wesentlichen mit der Vorschrift des § 16 KostO übereinstimmt).
Den bereits bei den Akten befindlichen Erbvertrag vom 5.9.1972 hat das Nachlassgericht zwei Tage nach Eingang der standesamtlichen Mitteilung über den Sterbefall eröffnet. Dies erfolgte in Übereinstimmung mit § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach das Gericht, sobald es Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen hat. Das zeitnah durchzuführende Eröffnungsverfahren gewährleistet eine zügige Feststellung der Erben und sonstiger erbrechtlicher Verhältnisse (MünchKomm/Muscheler, FamFG, 3. Aufl., § 348 Rz. 3). Von der Existenz der beiden am 4.2.2010 eröffneten handschriftlichen Testamente hat das Nachlassgericht - der Schilderung des Testamentsvollstreckers zufolge - erst durch das mit diesem am 1.2.2010 geführte Telefonat Kenntnis erlangt. Es bestand daher kein Anlass, mit der Eröffnung des Erbvertrages zuzuwarten, denn das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, ohne begründete Vermutung Nachforschungen darüber anzustellen, ob noch weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind oder wer eine solche in Besitz hat (MünchKomm/Hagena, BGB, 5. Aufl., § 2259 Rz. 30; Staudinger/Baumann, BGB (2003), § 2259 Rz. 23).
Etwas anders liegen die Dinge zwar, soweit es die Eröffnung des letzten Testaments betrifft. Gleichwohl ist dem Nachlassgericht auch aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Testamentsvollstreckers wegen der Durchführung eines...