Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehung des Erbscheins über die Erbfolge nach der am … in … verstorbenen A.M.J., geboren am … zuletzt wohnhaft …. Einziehung eines Erbscheines

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig, weil sie die Rechtslage nicht in vollem Umfang richtig wiedergeben, sind sie einzuziehen. Eine Berichtigung oder Ergänzung kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 2084, 2197 Abs. 2, §§ 2198-2200, 2361 Abs. 1, § 2368 Abs. 3; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 03.03.1999; Aktenzeichen 5 T 29/99)

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 8 a VI 288/79)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.391,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte wendet sich gegen die vom Nachlassgericht angeordnete Einziehung des Erbscheins und seines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Er ist aufgrund handschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 20. Mai 1973 deren alleiniger – nicht befreiter – Vorerbe. Als Nach- und Ersatzerben sind in dem aufgrund dieses Erbfalls am 4. Oktober 1979 erteilten Erbschein die Großneffen der Erblasserin sowie die (damals noch nicht geborenen) Abkömmlinge eines Großneffen bezeichnet. In ihrer letztwilligen Verfügung hat die Erblasserin den Beteiligten überdies als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Nachdem der erkennende Senat in Zusammenhang mit einer aus der Testamentsvollstreckertätigkeit des Beteiligten resultierenden Rechtssache mit Beschluss vom 11. Dezember 1997 (3 W 199/97) ausgeführt hatte, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam ist, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7. Januar 1999 den Erbschein und das Testamtsvollstreckerzeugnis von Amts wegen Unrichtigkeit eingezogen (wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 36 d. A. verwiesen). Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Beteiligten hat das Amtsgericht nicht abgeholfen (wegen der Einzelheiten des Beschlusses vom 25. Januar 1999 wird auf Bl. 40 d. A. Bezug genommen).

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die unwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht nach § 2085 BGB beseitigt werden könne. Die Anwendung der §§ 2199, 2200 BGB komme nicht in Betracht (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 43 – 46 d. A. verwiesen).

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde, mit der er die unrichtige Anwendung der genannten Vorschriften durch die Beschwerdekammer rügt, die auch den Grundsatz der wohlwollenden Auslegung letztwilliger Verfügungen missachtet habe (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 52 – 54 d. A. Bezug genommen).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1, 21 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Zutreffend hat das Landgericht die vom Nachlassgericht angeordnete Einziehung des Erbscheins und des Testamentsvollstreckerzeugnisses bestätigt. Die mit der weiteren Beschwerde hiergegen erhobenen Einwendungen, insbesondere zur Auslegungsfähigkeit der letztwilligen Verfügung, rechtfertigen keine andere Beurteilung.

1. Zu Recht haben die Vorinstanzen im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 11. Dezember 1997 die Unwirksamkeit der Benennung des Beteiligten als alleinigem Testamentsvollstrecker angenommen. Dies wird von dem Beschwerdeführer auch nicht (mehr) bezweifelt. Wie das Landgericht weiter zutreffend herausgestellt hat, hat die Erblasserin von der Möglichkeit, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu bestimmen (§ 2197 Abs. 2 BGB) ebensowenig Gebrauch gemacht wie von der Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen Dritten (§ 2198 BGB).

Der Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis sind deshalb in der bisherigen Form unrichtig, weil sie die Rechtslage nicht, jedenfalls (bezüglich des Erbscheins) nicht in vollem Umfang richtig wiedergeben. Gemäß §§ 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3 BGB sind sie einzuziehen. Eine Berichtigung oder Ergänzung kommt entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht in Betracht (Senat, FamRZ 1998, 581, 582; BayObLG FamRZ 1992, 1354, 1356; Haegele/Winkler, Testamentsvollstrecker 12. Aufl. Rdnr. 705).

2. Die vom Beteiligten gerügte fehlende Anwendung des § 2084 BGB wird in einem neuen Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vom zuständigen Nachlassgericht nach weiterer Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FGG) zu prüfen sein. Bisher hat der Beteiligte in seiner Beschwerdebegründung vom 20. Januar 1999 allerdings nur die Erteilung eines ergänzten bzw. geänderten Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. In diesem erneuten Verfahren wird das Nachlassgericht auch die Auslegungsfähigkeit der letztwilligen Verfügung im Hinblick auf die angeordnete Testame...

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