Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Urteil vom 22.12.1976; Aktenzeichen I A 20/76)

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – I. Kammer Hildesheim – vom 22. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen Kosten, die sie selbst tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der 1926 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind.

Er erlitt am 23. April 1956 als Lastkraftwagenfahrer einen schweren Autounfall. Er wurde von einem Pkw angefahren, als er unter seinem Lkw lag und dort arbeitete; dabei wurde sein linker Arm schwer verletzt, er erlitt ferner unter anderem einen Schulterblattbruch und eine Gehirnerschütterung, vielleicht sogar eine Gehirnquetschung, die nach seinen Angaben eine zweitägige Bewußtlosigkeit zur Folge hatte.

Sein linker Vorderarm ist seitdem teilweise drehsteif, das linke Handgelenk und die Finger links sind bewegungsbehindert, die linke Hand und der linke Arm sind muskelgeschwächt; die Folgen des linken Schulterblattbruches sind behoben.

Er erhält von der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft eine Dauerrente von 30 % der Vollrente seit dem 1. September 1959.

Der Kläger war seit 1964 bis 1968 unter anderem als Fahrer des Chefs in einer großen Zentralheizungsfirma beschäftigt gewesen und hatte seine Aufgaben ausweislich zweier Zeugnisse zufriedenstellend erfüllt. Im Jahre 1972 wurde er aufgrund eines amtsärztlichen Befundes zum Führen eines Kraftomnibusses geeignet erklärt.

Die Beigeladene stellte den Kläger zum 1. Januar 1971 arbeitsvertraglich als Angestellten nach BAT VIII ein. Er war als Direktionsfahrer tätig und fuhr überwiegend den vom Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Direktor ….

Auf seinen Antrag stellte das Arbeitsamt … ihn mit Bescheid vom 8. August 1974 bis zum 31. August 1979 gemäß § 2 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz den Schwerbehinderten gleich.

Im Jahre 1974 war es zwischen dem Kläger und dem Direktorium der Beigeladenen zu persönlichen Spannungen gekommen. Die Beigeladene beantragte deshalb am 20. August 1974 bei dem Beklagten die Zustimmung zur Kündigung des Klägers, nachdem sie ihm am 1. Juli 1974 vergeblich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1974 angeboten hatte. Ihre Kündigungsabsicht begründete die Beigeladene wie folgt:

Der Kläger habe im Jahre 1972 einen Bescheid vorgelegt, wonach er wegen einer Kopfverletzung, Schulterblattbruchs links und kompletten Bruchs der linken Elle um 40 v. H. in der Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Diese Behinderung bedeute eine Einschränkung seiner Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Seit März 1972 klage er außerdem in zunehmendem Maße über Beschwerden. Er habe deswegen den Einbau einer Servolenkung für das von ihm geführte Dienstkraftfahrzeug angeregt. Offensichtlich fühle er sich auch subjektiv nicht in der Lage, weiterhin Dienstwagen zu führen. Das ergebe sich aus seiner wiederholten Bitte, ihm eine andere Beschäftigung zuzuweisen. Der Kläger sei auch sehr zugempfindlich; dies sei Ursache für seine häufigen Erkrankungen gewesen. Mit dem Vorstandsvorsitzenden, dem Zeugen …, den er vorwiegend zu fahren habe, gerate er häufig in Auseinandersetzungen über die Art der Belüftung des Fahrzeugs. Nach allem sei der Kläger als Fahrer nicht mehr geeignet. Außerdem passe er sich nicht in der gebotenen Weise dem Betrieb an, seine Arbeitsauffassung lasse zu wünschen übrig. Besonders schwerwiegend sei, daß er am 27. Mai 1975 eine Urlaubsreise mit dem 3. Juli 1975 als Abflugtag gebucht habe. Von diesem geplanten Urlaub habe die Beigeladene erst am 26. Juni 1975 beiläufig erfahren. Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß er als Fahrer zu einer besonders wichtigen Sitzung ihres Kuratoriums am 3. Juli 1975 zur Verfügung stehen sollte.

Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten: Er sei uneingeschränkt als Fahrer einsetzbar. Das ergebe sich schon allein aus einem Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamtes für die Stadt … vom 9. November 1972, wonach er sogar zum Führen von Kraftomnibussen geeignet sei. Zwar treffe es zu, daß zwischen ihm und dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Schmidt häufig Meinungsverschiedenheiten entstünden, wenn es um die Frage der Art der Belüftung des Dienstkraftwagens gehe. Hierbei handele es sich jedoch im Grunde nicht um schwerwiegende Differenzen. Andere wechselnde Ursachen hätten zu seinen mehrfachen Erkrankungen geführt. Seine Leistungen als Berufskraftfahrer seien 20 Jahre lang nicht beanstandet worden.

Die Beigeladene wies dem Kläger am 13. September 1975 Behelfstätigkeiten in ihrem Lager in … zu, die aufzunehmen er sich unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Angestellter der Vergütungsgruppe VIII BAT weigerte. Dies führte a...

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