Rn 2

Abs 1 stellt klar, dass die Berufung schriftlich eingelegt werden muss. Eine telefonische oder mündliche Berufungseinlegung reicht nicht aus, auch wenn letztere – was in der Praxis kaum denkbar ist – von dem Berufungsgericht zu Protokoll genommen wird. In Verbindung mit der Regelung in Abs 4 ergibt sich, dass die Berufungsschrift nicht unbedingt im Original, sondern auch per Telefax (vgl § 130 Nr 6) dem Berufungsgericht übermittelt werden kann. Die Übermittlung per Telegramm, Fernschreiber und Computerfax ist ebenfalls zulässig. Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt dagegen nicht die gesetzliche Form (BGH NJW-RR 09, 357 [BGH 04.12.2008 - IX ZB 41/08]). Seit dem 1.1.22 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anl sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen RA eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln, § 130d S 1. Das gilt auch für die Berufungsschrift (vgl § 519 Abs 4).

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