Rn 2
I 1 regelt differenzierend nach den einzelnen Rechtsbehelfen, wann Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Unterlassungsklagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach dem UKlaG und dem UWG sowie Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG für Verbraucheransprüche verjährungshemmende Wirkung haben. S 1 Nr 1 betrifft die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des UKlaG oder nach § 8 I des UWG gegen den Unternehmer als Antragsgegner, S 1 Nr 2 betrifft die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nr 1 gegen den Unternehmer. Voraussetzung der Verjährungshemmung der Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer ist jew zunächst, dass der Antrag durch eine Stelle nach § 3 I 1 UKlaG gestellt wurde (dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander UKlaG § 3 Rz 7). Ferner müssen die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sein, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet. Der Wortlaut der RL stellt auf ›Betroffenheit‹ der Verbraucher ab, doch da teils keine Beteiligung der Verbraucher vorgesehen ist, bestimmt sich ihre Betroffenheit aufgrund der streitgegenständlichen Zuwiderhandlung (BTDrs 20/6520, 107). Die Hemmung der Verjährung ihrer Ansprüche (zB auf Erfüllung, Aufwendungsersatz, Rückgewähr oder Schadensersatz) tritt damit ein, wenn die Zuwiderhandlung sie ausgelöst hat (Erman/Schmidt-Räntsch Rz 2). Einer Anmeldung zum Klageregister bedarf es nicht (Zö/Vollkommer VDuG § 1 Rz 20). S 1 Nr 1 und 2 gelten nur für die Ansprüche der Verbraucher. Wer Verbraucher ist, richtet sich nach § 29c ZPO (BeckOGK/Meller-Hannich Rz 8; Röthemeyer VuR 23, 332, 333; aA – aber wohl in der Sache ohne Unterschied – Erman/Schmidt-Räntsch Rz 21: § 13). Die in § 1 Abs 2 VDuG vorgesehene Fiktion, dass bestimmte KMU als Verbraucher gelten, bezieht sich ausdrücklich nur auf das VDuG. Für die einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen von Anspruchsberechtigten nach § 3 I 1 Nr 2 und 3 UKlaG oder § 8 III Nr 1, 2 und 4 UWG bleibt es dabei, dass sich die Verjährungshemmung nur nach § 204 I Nr 1, 9 richtet (BTDrs 20/6520, 107). Die Hemmung tritt in den Fällen der Nr 1 und 2 mit Zustellung des Verfügungsantrags bzw der Klage der nach § 3 I Nr 1 UKlaG klagebefugten Stelle an den Unternehmer ein. Wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt nach I 2 (ähnlich der Regelung in § 204 Nr 9) in S 1 Nr 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde. Für die einstweilige Verfügung (Antrag, Verfügungsanspruch und -grund) gelten §§ 935 ff ZPO.