Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 156/20) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.11.2020 (Aktenzeichen 4 O 156/20) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin als Eigentümerin eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Pkw macht gegenüber der beklagten B. D. einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend wegen Fehlverhaltens im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens.
Mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 erwarb die Klägerin von der A. G., Inhaber P. R., den gebrauchten Pkw V. Golf Plus Match mit der im Klageantrag näher bezeichneten Fahrzeugidentifikationsnummer und einem Kilometerstand von 27.900 km zum Preis von 18.000 EUR brutto. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Kaufs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Dieses Fahrzeug hatte vom Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten eine Typgenehmigung erhalten. Die Klägerin nahm die V. AG vor dem Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 294/18) und dem Saarländischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 2 U 177/19) auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verfahren endete durch Berufungszurücknahme der Klägerin, nachdem die dortigen Parteien mit Datum vom 20./23.09.2019 einen Vergleich über einen Betrag von 3.500 EUR abgeschlossen hatten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch mehrfache qualifizierte Verstöße der Beklagten im Rahmen des Typgenehmigungsrechts bzw. -verfahrens sei ihr ein Schaden entstanden, für den diese nach europäischem Staatshaftungsrecht einzustehen habe. Die Beklagte habe nicht wirksame und nicht hinreichend abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 46 Richtlinie 2007/46/EG erlassen. Insbesondere könne der Hersteller bei Verstößen die mögliche Geldbuße in jedes Fahrzeug einpreisen, ohne spürbare Einbußen zu erleiden. Ferner habe die Beklagte gegen ihr obliegende Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen. Die gebotene Prüfung sei von Anfang an nicht erfolgt und habe auch nicht erfolgen können, da - unstreitig - weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch die technischen Dienste Fahrzeuge nach Erteilung der Typgenehmigung auf eine unzulässige Abschalteinrichtung untersucht hätten. Der Schaden der Klägerin gehe über die Abgeltungszahlung des Herstellers in Höhe von 3.500 EUR hinaus. Zu berücksichtigen seien ein höherer Kraftstoffverbrauch, ein höherer Verbrauch von AdBlue und ein höherer Verschleiß infolge des Updates der Software sowie der Minderwert, die Kraftfahrzeugsteuererhöhung und Schäden am Fahrzeug.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN ~7 die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen,
a) dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, auf Grund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen;
b) hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typgenehmigung vom 30.10.2012 mit der Typgenehmigungsnummer ~8 erteilt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Fehlen eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerügt, weil eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar sei. Selbst wenn die Beklagte - was nicht der Fall sei - Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/46/EG verletzt hätte, lägen die Voraussetzungen eines europäischen Staatshaftungsanspruchs nicht vor. Die Beklagte hat bestritten, dass das von der V. AG angebotene Update zur Beseitigung der Abschalteinrichtung zu einem Anstieg der CO2-Emissionen führe. Ferner hat die Beklagte eine Kausalität zwischen dem Kauf und ihrem Verhalten bestritten. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit dem am 05.11.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (Bd. II Bl. 192 ff. d. A.).
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und rügt, die Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. Die Klagepartei habe umfassend zu den Umständen vorgetragen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergebe. Die Klage sei, anders als vom Landgericht angenommen, auch begründet, weil die Vorschriften der Art. 8, 12 und 46 Richtlinie 2007/46/EG individualschützend seien. Die Beklagte habe gegen die Vorschriften über das Typgenehmigungsverfahren und die Verpflichtung zur Schaffung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen verstoßen. Die Verstöße seien schon im Blick auf das von der Kommission am 08.12.2016 gegen die Beklagte eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren hinreichend qualifiziert. Überdies habe es hinreichende Verdachtsmomente bzw. konkrete Hinweise "aus der NGO-Szene" und Kenntnisse bezüglich des Einsatzes vo...