Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Testierfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Beweis des ersten Anscheins für die fehlende Testierfähigkeit.

 

Normenkette

BGB § 2229

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 30.01.1995; Aktenzeichen 9.O.3444/91)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten und Widerkläger gegen das am 30. Januar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 9.O.3444/91 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und Widerkläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,– DM abwenden, wenn nicht die Widerbeklagten vor der Vollstreckung Sicher heil in gleicher Höhe leisten.

3) Die Beschwer der Beklagten und Widerkläger übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) sind die Töchter und gesetzlichen Erben des am 7.4.1991 in Bernkastel-Kues verstorbenen … die Beklagten sind dessen Geschwister.

Mit notariellem Testament vom 25.3.1991, Urkundenrolle Nr. 260/91 des Notars …, Bernkastel-Kues, vermachte der Erblasser den Beklagten das Hausgrundstück in Friedrichsthel, … Straße … Gleichzeitig wurden die Beklagten – über den Tod des Erblasser hinaus – bevollmächtigt, und zwar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, sich nach dessen Ableben den ihnen vermachten Grundbesitz zu übertragen und aufzulassen sowie alle zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Testamentserrichtung fand im …-Krankenhaus in Bernkastel-Kues statt, wo sich der schwerkranke Erblasser seit 22.3.1991 als Patient aufhielt; da dieser erklärte, seinen Namen nicht mehr schreiben zu können, wurde der Zeuge Dr. … als Zeuge beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser Urkunde, Blatt 8 bis 10, Bezug genommen.

Zuvor hatte der Erblasser mit handschriftlichem „Testament” vom 10.11.1990 (Blatt 168) verfügt, daß er dem Beklagten zu 3) „die Jagd in Wehingen-Bethingen sowie das Brachland in Wehingen und Bethingen und des Wiesengrundstück in Brauneberg hinterlasse”.

Nach dem Tod des Erblassers erwirkte die Klägerin gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung des Inhalts, daß diesen verboten wurde, die Auflassung und Umschreibung des Hausgrundstücks in Friedrichsthal auf sich zu betreiben (vgl. den Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 24.6.1991 in dem Verfahren 2.O.2617/91; Ablichtung Blatt 24/25). Im Zusammenhang hiermit wurde der Klägerin mit Beschluß vom 2.8.1991 aufgegeben, bis 27.9.1991 Klage zur Hauptsache zu erheben, welcher Auflage sie mit der Erhebung der vorliegenden – ursprünglich auf Untersagung des Betreibens der Auflassung und Umschreibung gerichteten – Klage nachkam.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Testamente vom 10.11.1990 und vom 25.3.1991 seien unwirksam, da der Erblasser jedenfalls ab November 1989 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Schon Anfang 1989 hätten die Ärzte das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms sowie Demenz bei ihm attestiert. Zu dieser Zeit habe er auch unter Pflegschaft gestanden, die dann allerdings mit Beschluß des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Bernkastel-Kues vom 29.5.1989 (Blatt 57) – ohne erneute Hinzuziehung eines Arztes – aufgehoben worden sei. In dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bernkastel-Kues, wo sich der Erblasser vom 14.11. bis 23.12.1989 in Behandlung befunden habe, sei demgegenüber festgehalten, daß der Patient zeitlich, räumlich und zur Person desorientiert und seine cerebrale Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es liege schließlich eine Bescheinigung des Hausarztes, des Zeugen Dr. …, vom 19.6.1991 (Blatt 7) vor, wonach der Erblasser aus hausärztlicher Sicht am 25.3.1991 nicht mehr gestierfähig gewesen sei.

Nachdem des Hausgrundstück in Friedrichsthal – nach Zustellung der Klage – am 20.9.1991 auf deren Betreiben auf die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) in Erbengemeinschaft, denen am 5.9.1991 gemeinschaftlicher Erbschein (vgl. Blatt 50) erteilt worden war, im Grundbuch umgeschrieben wurde, hat die Klägerin hinsichtlich der Klage die Hauptsache für erledigt erklärt und, da die Beklagten dem widersprochen haben, beantragt,

festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten heben Klageabweisung beantragt und widerklagend,

die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, der Eigentumsumschreibung bezüglich des Grundbesitzes im Grundbuch der Gemarkung Friedrichsthal, Blatt … Flur … Nr. … und Flur Nr. … auf sie zuzustimmen.

Weiterhin hat der Beklagte zu 3) widerklagend beantragt,

die Widerbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in den Grundbüchern

  1. von Brauneberg, Blatt Nr. … Flur Nr. …, Flurstück-Nr. …, Größe 27, 53 Ar, und Flur Nr. …, Flurstück-Nr. … Größe 22, 62 Ar,
  2. von Wehingen Blatt …, Flur …, Flurstücke-Nr. …, – und

an ihn aufzulassen und in die entsprechenden Änderungen der Grundbücher einzuwilligen.

Die Beklagten und Widerkläger haben hinsichtlich der Klage...

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