Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 15 Ca 5890/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.04.1997 – 15 Ca 5890/96 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.1994 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zusteht.
Die am 07.04.1959 geborene Klägerin, Mitglied der GdP, ist von Beruf Bauingenieurin (FH) und steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 11.06.1993 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Sachbearbeiterin beim Grenzschutzamt …. Sie erhielt zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O.
Gemäß Änderungsvertrag vom 19.08.1994 (Bl. 26 d. A.) wurde der Klägerin ab 01.07.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O bezahlt.
Gemäß der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 01.07./01.12.1994 (Bl. 70 bis 77 d. A.) besteht die Aufgabe der Klägerin in der „Sachbearbeitung von Bau-, Unterkunfts- und Wirtschaftsangelegenheiten für den Verantwortungsbereich GSSt … bis GSSt … (Hausverwaltung durch BGS in den GSSt …, GSSt …, Unterkunft …)”. Die Klägerin ist dem Hauptsachgebietsleiter Verwaltung und, unmittelbar, dem Sachbearbeiter Liegenschaften, Unterkünfte, Geräte, Arbeitsschutz, Bekleidung unterstellt (siehe Organigramm, Bl. 34 d. A.). Der Organisationsplan des Bundesgrenzschutzes, Stand: 23.10.1995, bewertet die Stelle der Klägerin mit „BAT IV b” (siehe Bl. 18 d. A.).
Die Tätigkeitsbewertung vom 01.12.1994 (Bl. 75/76 d. A.), vorgenommen durch das Sachgebiet Personal des Grenzschutzamtes …, gliedert die Tätigkeit der Klägerin in folgende Arbeitsvorgänge auf:
1. |
Vorbereitung kleiner und großer Baumaßnahmen sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen |
15 % |
2. |
Erarbeitung des notwendigen Schriftverkehrs mit anderen Behörden |
10 % |
3. |
Beurteilung und Veranlassung unaufschiebbarer Bauunterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen |
5 % |
4. |
Stellen von Forderungen zu anderen Behörden zur Verbesserung des baulichen Zustandes der Dienststellen |
5 % |
5. |
Führen von Verhandlungen und Vorbereitung von Mietverträgen und Pachtverträgen, Verwaltungsvereinbarungen |
12 % |
6. |
Koordinierung der Unterbringung zugeordneter Kräfte |
5 % |
7. |
Fachliche Anleitung des Liegenschaftspersonals |
5 % |
8. |
Durchsetzung der zweckentsprechenden Nutzung der Dienst-, Geschäfts- und Unterkunftsräume sowie der Geräteausstattungen |
3 % |
9. |
Führung von Verhandlungen in Vorbereitung von Wirtschaftsverträgen |
15 % |
10. |
Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Leistungen von Fremdfirmen |
10 % |
11. |
Durchsetzung des Sparsamkeitsprinzips bei der Planung von Haushaltsmitteln sowie bei Vergabe von Aufträgen |
5 % |
12. |
Sicherheitstechnische Beurteilung baulicher und technischer Einrichtungen einschließlich Überprüfung |
4 % |
13. |
Erstellung von verwaltungsinternen Dienst- und Arbeitsvorschriften einschließlich Beschaffung der hierfür erforderlichen Arbeitsschutzausstattung |
3 % |
14. |
Kontrolle, Analyse und Auswertung des Arbeitsschutzes und Genehmigung von Vorschlägen zur Abstellung von Mängeln |
3 %. |
Mit Schreiben vom 14.12.1994 (Bl. 27/28 d. A.) vertrat die Klägerin die Auffassung, daß eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b angemessen wäre; sie meldete vorsorglich entsprechende Vergütungsansprüche rückwirkend zum 01.07.1994 an und hielt Zeitanteile der Arbeitsvorgänge der Tätigkeitsbewertung vom 01.12.1994 Nr. 3, 10 und 11 von jeweils 15 % für realistisch.
Nachdem auch ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung mit Schreiben vom 11.03.1996 (Bl. 30/31 d. A.) nicht im Sinne der Klägerin beschieden wurde, erhob die Klägerin am 25.06.1996 vor dem Arbeitsgericht Eingruppierungsfeststellungsklage.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a. Die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll, da die Klägerin Nutzungsverträge vorbereite, Titelverwalterin sei, entscheidungsreife Unterlagen erarbeite, und weil ihr das Liegenschaftspersonal, bestehend aus Handwerkern, Heizern, Reinigungspersonal, sowie die 11 Dienststellenleiter im Hinblick auf das Sachgebiet der Klägerin unterstellt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß sie in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a des BAT-O ab dem 01.07.1994 einzugruppieren sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat entgegnet, das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung sei nicht erfüllt. Die Klägerin benutze Formularverträge. Die Baumaßnahmen würden durch Mittel- und Unterbehörden überprüft. Die Klägerin melde notwendige Bauunterhaltungsmaßnahmen lediglich der zuständigen Dienststelle. Gegenüber den 11 Dienststellenleitern sei die Klägerin nur in Verwaltungsangelegenheiten weisungsbefugt. Das Liegenschaftspersonal sei ihr nicht unterstellt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.04.1997 die K...