Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 17 Ca 4842/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.08.1996 – 17 Ca 4842/96 – wird
zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.08.1996 – 17 Ca 4842/96 –
abgeändert:
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, über den 30.06.1995 hinaus Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu erhalten.
Die am 02.08.1957 geborene Klägerin verfügt über einen Abschluß als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung für Deutsch und Sport. Die Klägerin ist seit 1978 im Schuldienst tätig. Zuletzt erteilte sie Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an der Grundschule M. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Am 16.07.1992 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 01.04.1992 einen Arbeitsvertrag (Bl. 12/13 d. A.), in dem sie u. a. vereinbarten:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”
Mitschreiben vom 06.11.1995 (Bl. 8 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Neuregelung der Eingruppierungen der Lehrkräfte (Teil A und B) vom 22.06.1995 mit, daß ab 01.07.1995 eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT-O erforderlich sei. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 14.12.1995 (Bl. 10 d. A.) ihrer Rückgruppierung und machte die Fortzahlung ihrer Bezüge in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O geltend. Mit Schreiben vom 19.02.1996 (Bl. 11 d. A.) lehnte der Beklagte die Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab. Hiergegen richtet sich die am 10.05.1996 beim Arbeitsgericht Chemnitz eingereichte Klage.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr Anspruch auf Beibehaltung der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT-O ergebe sich bereits aus der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22.06.1995. Danach genieße die Klägerin Bestandsschutz im Hinblick auf ihre Eingruppierung vor dem 01.07.1995. Darüber hinaus habe sie einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Die Parteien hätten bewußt eine übertarifliche Eingruppierung der Klägerin vorgenommen, was sich auch aus dem Schriftsatz des Sächs. Staatsministeriums für Kultus vom 14.01.1993 (Bl. 14 d. A.) ergebe. Vor allem sei im Arbeitsvertrag vom 16.07.1992 Vergütungsgruppe IV b BAT-O vereinbart, wobei dieser vertraglichen Festlegung nicht nur deklaratorische Bedeutung beizumessen sei. Aufgrund der konstitutiven Vereinbarung im Arbeitsvertrag hätte der Beklagte allenfalls eine Änderungskündigung aussprechen können. Der Beklagte habe auch die Beteiligungsrechte des Personalrates nicht beachtet. Insbesondere habe der Personalrat keine Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin erteilt.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß die Klägerin über den 30.06.1995 hinaus entsprechend Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten ist,
- hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin über den 30.06.1995 hinaus gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT-O mit Stand 30.06.1995, bis zur Aufzehrung durch evtl. Tariferhöhungen, zu vergüten ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe gemäß der TdL-Richtlinien vom 22.06.1995 lediglich Anspruch auf Vergütungsgruppe V b BAT-O. da sie über keine erfolgreich abgelegte Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I oder die Primarstufe in einem dritten Fach verfüge. Es bestehe auch keine einzelvertragliche Vereinbarung bezüglich der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Die Angabe der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag sei keine eigenständige Vertragsbestimmung, vielmehr habe der Beklagte nur seiner Pflicht aus § 22 Abs. 3 BAT-O zur Angabe der Vergütungsgruppe entsprechen wollen. Auch lasse sich aus der Protokollnotiz Nr. 6 kein Anspruch auf weitere Zahlung der Vergütungsgruppe IV b BAT-O herleiten. Durch diese Vorschrift sei eine korrigierende Rückgruppierung nicht ausgeschlossen. Für eine tarifwidrige Eingruppierung könne es keinen Bestandsschutz geben. Die fehlende...