Rz. 11
Gegenüber anderen Sozialleistungsträgern hat die Agentur für Arbeit Erstattungsansprüche unmittelbar nach den §§ 102ff. SGB X. Gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Stellen sind diese Erstattungsvorschriften aufgrund der Regelung in Abs. 2 entsprechend anzuwenden, der Erstattungsanspruch selbst besteht aufgrund des eigenständigen Erstattungsanspruchs in Abs. 2 gegenüber diesen Stellen unmittelbar. Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 102 SGB X.
Rz. 12
Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes, einer Überleitung des Anspruches bedarf es nicht. Allerdings wird die Agentur für Arbeit die vorrangig verpflichtete Stelle auf ihre Leistung und den Erstattungsanspruch unverzüglich hinweisen müssen. Damit verhindert sie zugleich, dass der vorrangige Träger nunmehr ohne Kenntnis der bereits erfolgten Zahlungen der Agentur für Arbeit nach Umfang und Zeitraum selbst leistet.
Rz. 13
Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Leistungserbringung durch die Agentur für Arbeit. Er besteht nur bei gleichartiger Leistung und soweit in zeitlicher Kongruenz geleistet wurde. Längere Anspruchsdauern oder höhere Ansprüche werden von Abs. 2 nicht erfasst. Allerdings besteht der Erstattungsanspruch auch, soweit eine andere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit aufgrund interner Zuständigkeitsregelungen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung als Vorleistung erbracht hat, etwa eine besondere Dienststelle (z. B. Zentrale Auslands- und Fachvermittlung Frankfurt).
Rz. 13a
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn die Agentur für Arbeit selbst nicht leisten darf. Das ist z. B. in Fällen des § 22 Abs. 4 der Fall. Die dort aufgeführten Leistungen dürfen nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige i. S. v. §§ 7, 9 SGB II erbracht werden. Auch besteht ein Erstattungsanspruch nicht, soweit es sich nicht um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt, sondern um Leistungen, die nicht durch § 3 Abs. 2 diesen zugeordnet werden.
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind danach Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels des SGB III und Alg bei beruflicher Weiterbildung (aus dem Vierten Kapitel).
Rz. 14
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach dem für die Agentur für Arbeit geltenden Recht. Für die vorrangig verpflichtete Stelle geltendes Recht kann den Erstattungsanspruch nicht begrenzen (§ 102 SGB X). In der Literatur wird diese Auffassung nicht einstimmig geteilt. § 104 SGB X ist nicht einschlägig, weil sowohl die Agentur für Arbeit als auch die andere öffentlich-rechtliche Stelle nicht originär leistungsverpflichtet sind. Die Agentur für Arbeit kann daher die Erstattung von ihr rechtmäßig erbrachter Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in vollem Umfang einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen wie z. B. entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verlangen. In Aufstockungsfällen besteht ein dementsprechender Teilerstattungsanspruch. Es gilt die einjährige Ausschlussfrist des § 111 SGB X.