Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsvertrag über Windkraftanlagen ist Kaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Vertrag über den Erwerb von Windkraftanlagen vom Hersteller handelt es sich trotz einer damit verbundenen Verpflichtung zu deren Aufstellung um einen Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung).
Normenkette
BGB §§ 433, 638
Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen 3 O 245/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Flensburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen eines von ihr regulierten Brandschadens geltend. Die Streithelferin ist Haftpflichtversicherer der Beklagten.
Gemäß eines zwischen der E und der N geschlossenen Vertrages vom 13./17.7.2000 (Blatt 16 ff., 326 ff. d.A.) errichtete die N sechs Windkraftanlagen vom Typ 2000/72 2,0 MW auf einem Gelände in W. Durch Generalübernahmevertrag vom 16.7.2000 (Blatt 32 ff. d.A.) übertrug die E GmbH den Windpark auf die U GmbH und Co. KG als Betreiberin. Die Dauer der Gewährleistung wurde durch eine Vereinbarung zwischen der U und der N vom 17.5.2003 (Blatt 41 d.A.) bis 30.6.2004 verlängert. Die Klägerin ist der Versicherer der U.
Im Jahre 2004 fusionierte die X mit der N zur X GmbH, wodurch die Beklagte zur Rechtsnachfolgerin der N wurde.
Am Morgen des 9.6.2004 schlug in eine Windkraftanlage ein Blitz ein. Diese brannte völlig aus. Die Klägerin regulierte den daraus entstandenen Schaden und ließ sich die Gewährleistungsansprüche der U gegen die Beklagte aus dem Kaufvertrag vom 13./17.7.2000 abtreten.
Die Klägerin behauptet, der Blitzableiter der zerstörten Windkraftanlage sei defekt gewesen, sodass die Beklagte für den Schaden hafte. Die Beklagte beruft sich ggü. dem Anspruch der Klägerin auf Verjährung und bestreitet im Übrigen sowohl das Vorliegen eines Defektes als auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Die Schadensersatzklage ist der Beklagten am 8.7.2005 zugestellt worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen und insoweit ausgeführt, der Anspruch sei verjährt, da es sich bei dem zwischen der E GmbH und der N geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag gehandelt habe.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.012.899,39 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2005 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat der R Limited, dem Versicherer der N, den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. - Die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vollumfänglich Bezug genommen.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den zwischen der E GmbH und der N am 13./17.7.2000 geschlossenen Vertrag als Kaufvertrag angesehen. Dies hat zur Folge, dass die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche, nachdem die Gewährleistungsfrist bis 30.6.2004 durch Vereinbarung vom 17.5.2003 verlängert worden war, zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2005 verjährt waren.
1.a) Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Besteller im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten.
Im vorliegenden Fall hat die N sechs Windkraftanlagen geliefert zum Kaufpreis 21.211.000 DM. Diese Windkraftanlagen waren laut Vertrag auf von der Käuferin vorgefertigten Fundamenten binnen eines Tages zu montieren. Weiter hatte sich die Verkäuferin lediglich verpflichtet, die Windkraftanlagen in Betrieb zu nehmen und den ersten Probebetrieb erfolgreich zu absolvieren (§ 5). Es handelte sich um in Serie gefertigte Windkraftanlagen eines bestimmten Typs, nicht etwa um nach den speziellen Wünschen der E GmbH gefertigte Anlagen (vgl. B...