Rz. 175
Hat das Familiengericht/Betreuungsgericht die Berufsmäßigkeit der Betreuung festgestellt, muss es dem Betreuer eine Vergütung bewilligen (§ 1 Abs. 2 S. 1 VBVG). Schuldner des Vergütungsanspruchs ist der Betreute; ist dieser mittellos i.S.d. §§ 1836c, 1836d BGB, kann der Betreuer seinen Anspruch gegen die Staatskasse geltend machen (§ 1 Abs. 2 S. 2 VBVG). Der Anspruch gegen den Betreuten geht dann im Wege der cessio legis auf die Staatskasse über (§ 1836e i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB). Mehreren Berufsbetreuern, die i.S.d. § 1899 Abs. 1 BGB für je gesonderte Aufgabenkreise bestellt worden sind, steht jeweils die volle Vergütung nach dem VBVG zu.[287]
Rz. 176
Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung richtet sich gem. § 292 Abs. 1 FamFG nach § 168 FamFG. Die gerichtliche Festsetzung erfolgt danach, wenn der Betreuer, Gegenbetreuer oder der Betreute die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erfolgt die Zahlbarmachung bei Mittellosigkeit des Betreuten im Verwaltungsweg.
Rz. 177
Die Betreuertätigkeit ist regelmäßig eine höchstpersönliche Aufgabe. Wird ein Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt, kann daher bei unzulässiger Delegation auf einen Sozius der Vergütungsanspruch entfallen.[288]
Rz. 178
Die Entstehung des Vergütungsanspruchs richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Betreuer nach seiner wirksamen Bestellung seine vergütungspflichtige Tätigkeit erstmals ausübt.[289] Der Vergütungsanspruch entsteht mit der Ausübung der jeweiligen Amtstätigkeit.[290] Für die Zeit der Betreuervakanz, also den Zeitraum zwischen dem Ende der vorläufigen Betreuerbestellung und der späteren Hauptsacheentscheidung, erhält der Betreuer hingegen keine Vergütung.[291]
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