Rz. 179
15 Monate nach seiner Entstehung (siehe Rdn 175) ordnet § 2 VBVG das Erlöschen des Vergütungsanspruchs an, wenn dieser nicht zuvor beim Familiengericht/Betreuungsgericht[292] geltend gemacht wurde. Dabei handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist,[293] die tagesgenau zu berechnen ist.[294] Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Betreuten handelt.[295] Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gem. § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Die Fünfzehn-Monats-Frist des § 2 VBVG beginnt damit erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 9 VBVG.[296]
Rz. 180
Sie ist auch für einen späteren Antrag gegen die Landeskasse gewahrt, wenn der Betreuer fristgerecht zunächst einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen beim Familiengericht/Betreuungsgericht gestellt hatte.[297] Nach § 2 S. 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 1a S. 1 BGB kann das Familiengericht/Betreuungsgericht eine abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen; sie kann nach § 1835 Abs. 1a S. 3 BGB auf Antrag des Betreuers verlängert werden. Eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei einer strafbaren Untreue des Betreuers zum Nachteil des Betreuten.[298]
Rz. 181
Der auf die Staatskasse nach Auszahlung der Vergütung gem. § 1836e Abs. 1 S. 1 BGB übergegangene Rückforderungsanspruch verjährt gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB und 195 BGB in drei Jahren.[299] Das gilt sowohl für die vor als auch die ab dem 1.1.2002 entstandenen Vergütungsansprüche.[300]
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