Rz. 328

Wird von einer Herausgabe- zur Schadensersatzklage übergegangen, liegt zwar nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung vor. Es ändert sich jedoch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit.

 

Beispiel: Der Kläger klagt auf Herausgabe eines Pkw im Wert von 7.000 EUR. Als sich im Berufungsverfahren herausstellt, dass der Pkw untergegangen ist, stellt er die Klage auf Schadensersatz i.H.v. 7.000 EUR um. Das Berufungsgericht verweist die Sache zurück.

Die Änderung des Gegenstands hat keine Wertänderung gebracht, da wirtschaftliche Identität besteht. Die Gebühren nach Zurückverweisung berechnen sich aus dem Wert von 7.000 EUR. Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erneut.

 

Rz. 329

Eine Änderung tritt jedoch ein, wenn gleichzeitig die Klage erweitert wird.

 

Beispiel: Der Kläger stellt die Klage im Berufungsverfahren auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 8.000 EUR um (7.000 EUR Fahrzeugwert plus 1.000 EUR Nebenkosten für Überführung, Zulassung etc.). Das Berufungsgericht verweist die Sache zurück.

Die Gebühren des Ausgangsverfahrens berechnen sich aus 7.000 EUR, die des Verfahrens nach Zurückverweisung aus 8.000 EUR. Die Verfahrensgebühr wird nur nach 7.000 EUR angerechnet.

I. Ausgangsverfahren (Wert: 7.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   579,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   535,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.135,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   215,65 EUR
Gesamt   1.350,65 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 8.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 7.000 EUR   – 579,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 695,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   132,09 EUR
Gesamt   827,29 EUR

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