Rz. 58
Ist das Mahnverfahren auf Antrag des Klägers an das Streitgericht abgegeben worden und stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Klageabweisungsantrag noch vor Einreichung der Klagebegründung, ist für ihn eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 angefallen, die in Höhe einer 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1 erstattungsfähig ist. In diesem Zusammenhang hat das KG in seiner Entscheidung vom 9.3.2007 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in überzeugender Weise auf die Rechtsprechung des BGH zur Erstattung der Kosten in Berufungssachen Bezug genommen: Im Falle einer nur fristwahrend eingelegten und noch nicht begründeten Berufung darf der Berufungsbeklagte unmittelbar einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich für die Instanz bestellt. Die hierdurch entstehende 1,1-Verfahrensgebühr nach VV 3201 ist erstattungsfähig. In einer solchen Lage befindet sich auch der Antragsgegner im Mahnverfahren, wenn die Streitsache nach Abgabe an das Prozessgericht dort anhängig geworden ist. Der Beklagte kann in diesen Fällen regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu seiner Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist, so dass ihm nicht zugemutet werden kann, ohne anwaltliche Hilfe die Klagebegründung oder die vom Prozessgericht zur Klagebegründung gesetzte Frist abzuwarten. In erstattungsrechtlicher Hinsicht darf er also einem Anwalt Prozessauftrag erteilen und dieser darf sich gegenüber dem Prozessgericht als Bevollmächtigter melden, was eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1 auslöst.
Gegen die Erstattungsfähigkeit der vollen 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 spricht in solchen Fällen, dass es vor Anspruchsbegründung noch nicht notwendig ist, einen Sachantrag zu stellen. Denn in diesem Stadium ist dem Beklagten noch gar nicht bekannt, mit welchen sachlichen Gründen der Kläger ihn in Anspruch nehmen will, und ihm droht aus einem fehlenden Klageabweisungsantrag auch kein prozessualer Nachteil.
Rz. 59
Erfolgt nach Übergang in das streitige Verfahren eine Klagerücknahme, so ist hinsichtlich der Gebühren des Beklagtenanwalts zu differenzieren:
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Hatte der Anwalt für das streitige Verfahren noch keinen Auftrag erhalten, sondern erst nach Rücknahme, dann ist für ihn die Verfahrensgebühr nach VV 3100 erst nach Rücknahme entstanden und somit nur nach dem Kostenstreitwert. Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für das Mahnverfahren kann er eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 aus dem Kostenwert nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, wobei eine 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert aus die 1,3-Verfahrensgebühr anzurechnen ist. |
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War dem Anwalt dagegen für das streitige Verfahren bereits ein Auftrag erteilt worden, fällt die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 aus dem vollen Streitwert an. Infolge der vorzeitigen Erledigung durch Klagerücknahme kann allerdings nur der ermäßigte Satz von 0,8 nach VV 3101 Nr. 1 angesetzt werden. Auch in diesem Fall kann zusätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 aus dem Kostenwert verlangt werden, wobei die Kürzung nach § 15 Abs. 3 zu beachten ist. |