Rz. 174
Zu unterscheiden sind nach Anm. zu VV 1003 folgende vier Fälle:
Erster Fall: Für die Mehreinigung über nicht anhängige Ansprüche wird weder Prozesskostenhilfe beantragt, noch erstreckt sich die bewilligte Prozesskostenhilfe kraft Gesetzes auf die Mehreinigung.
Schließen die Parteien eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche und wird weder für die Einigung Prozesskostenhilfe beantragt, noch erstreckt sich die für das Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe kraft Gesetzes auf die Mehreinigung, so erhält der Anwalt nach fast einhelliger Auffassung neben der 1,0-Einigungsgebühr für die anhängigen Ansprüche zusätzlich für die Mehreinigung unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000; unzutreffend dagegen LAG Frankfurt, wonach einheitlich, also auch für die Mehreinigung, nur eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert anzusetzen sei.
Rz. 175
Zweiter Fall: Die für den Rechtsstreit bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich kraft Gesetzes auf die Mehreinigung, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 48 Abs. 3).
Hier war die Berechnung früher strittig. Verschiedene Gerichte hatten sich für Anhängigkeit ausgesprochen. Von der überwiegenden Rechtsprechung wurde dies jedoch zu Recht abgelehnt. Diese Streitfrage ist nunmehr in Anm. zu VV 1003 gesetzlich geregelt. Da für diese Gegenstände kein Prozesskostenhilfeverfahren mit Prüfung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussicht durchzuführen ist, kommt die Anwendung der VV 1003 nicht in Betracht. Es bleibt bei 1,5.
Rz. 176
Dritter Fall: Die für den Rechtsstreit bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht kraft Gesetzes auf die Mehreinigung (§ 48 Abs. 3); es wird aber Prozesskostenhilfe für den Abschluss der Einigung beantragt und bewilligt.
Dieser Fall ist umstritten. An sich ist in Anm. zu VV 1003 klar geregelt, dass es hier beim Satz von 1,5 verbleibt, da insoweit weder eine Prüfung der Bedürftigkeit noch eine Prüfung der Erfolgsaussicht stattfindet. Nach a.A. soll hier dagegen eine Reduzierung eintreten.
Rz. 177
Vierter Fall: Die für den Rechtsstreit bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht kraft Gesetzes auf die Mehreinigung (§ 48 Abs. 3); es war aber bereits für die Geltendmachung der noch nicht anhängigen Gegenstände Prozesskostenhilfe beantragt.
Dieser Fall wiederum ist unstrittig. Nach einhelliger Auffassung erhält der Anwalt nur eine einheitliche 1,0-Einigungsgebühr aus dem gesamten Einigungswert, da in diesem Fall der Prozesskostenhilfeantrag der Anhängigkeit gleichsteht (Anm. zu VV 1003).