Rz. 89

Diese Gebühren können nicht nach VV 1008 erhöht werden, weil es sich nicht um Geschäfts- oder Verfahrensgebühren handelt.[218]

[218] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 12; Hergenröder, AGS 2007, 53; so auch Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 17.

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