Rz. 113
Dadurch, dass Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Gegensatz zur BRAGO nicht mehr gesondert geregelt sind (früher: Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO, sofern keine gesonderten Regelungen bestanden), sondern ebenfalls die Gebühren nach VV 3100 ff. auslösen (siehe vormalige Überschrift zu VV Teil 3), würde der Anwalt auch in diesen Verfahren bereits die volle 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) erhalten, wenn er dort lediglich einen Antrag stellt, ohne diesen zu begründen, und er später dann die Entscheidung des Gerichts entgegennimmt. Nach früherem Recht konnte in diesem Fall der Gebührenrahmen herabgesetzt werden bis zur Mindestgebühr von 5/10.
Rz. 114
Diesem Umstand, dass der geringe Aufwand und auch die geringe Verantwortung nicht mehr bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden können, will Nr. 3 Rechnung tragen, indem sie
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in Familiensachen, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand haben oder |
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in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird |
einen weiteren Fall der Gebührenermäßigung neben den Fällen der Nr. 1 und Nr. 2 anordnet. In Familiensachen (in Betracht kommen auch hier nur Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und in sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt es nämlich häufig vor, dass sich die Tätigkeit des Anwalts ausschließlich auf die Einholung einer Genehmigung oder die Stellung eines Antrags beschränkt und weitere Ausführungen nicht erforderlich sind. Dies wiederum kann seinen Grund zum einen darin haben, dass die entsprechenden Informationen dem Gericht bereits vorliegen, zum anderen darin, dass das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, die entsprechenden Ermittlungen anzustellen.
In der Begründung des Gesetzgebers zur früheren Fassung heißt es hierzu:
Zitat
"Die Nummer 3 des Gebührentatbestandes soll verhindern, dass in nicht streitigen FGG-Verfahren, in denen sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt, bei Gericht einen Antrag zu stellen und die Entscheidung entgegenzunehmen, die Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 entsteht. Die Regelung soll z.B. angewendet werden, wenn der Rechtsanwalt einen Antrag auf Erteilung einer vormundschaftlichen Genehmigung stellt und die Entscheidung entgegennimmt. Die Regelung soll nicht anwendbar sein, wenn es sich um Streitverfahren nach dem FGG handelt. Dies soll durch Abs. 2 der Anm. klargestellt werden."
Beispiel: Das minderjährige Kind hat durch notariellen Kaufvertrag ein Grundstück übertragen erhalten. Der Kaufvertrag muss noch familiengerichtlich genehmigt werden. Der Rechtsanwalt reicht im Auftrag des Kindes beim Familiengericht den Kaufvertrag ein und beantragt die Erteilung der notwendigen Genehmigung. Das Gericht erteilt die erforderliche Genehmigung.
Es handelt sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Da der Anwalt nur einen Antrag gestellt hat, ohne in der Sache vorzutragen, erhält er hierfür eine Verfahrensgebühr von 0,8.
Rz. 115
Anwendbar ist Nr. 3 zum einen für sämtliche Familiensachen, die nur die Einholung einer Genehmigung oder Zustimmung zum Gegenstand haben. Zum anderen gilt diese Vorschrift zunächst einmal auch für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes wird dann erst in Anm. Abs. 2 vorgenommen, wonach die streitigen Verfahren nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 3 fallen.