Rz. 1

Die Regelung bezieht sich nach VV Vorb. 3.1 Abs. 1 zu Abschnitt 1 des VV Teil 3 ("Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ...") grundsätzlich auf alle Verfahren des Abschnitts 1 ("Erster Rechtszug") des VV Teil 3, soweit dort keine besonderen Gebühren bestimmt sind, in denen eine Verfahrensgebühr erwächst bzw. erwachsen kann.

 

Rz. 2

Die Regelung enthält einen Ermäßigungstatbestand zur Verfahrensgebühr nach VV 3100. Es handelt sich insoweit nicht um einen eigenen Gebührentatbestand, sondern nur um eine Ermäßigungsvorschrift. Das Entstehen der Gebühr richtet sich auch hier nach VV Vorb. 3 Abs. 2. Der Gebührentatbestand ist der aus VV 3100, der lediglich hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes modifiziert wird. Die ermäßigte Verfahrensgebühr beläuft sich auf einen Satz von 0,8.

 

Rz. 3

Die Ermäßigung auf 0,8 tritt in sechs Fällen ein:

Nr. 1: vorzeitige Erledigung,
Nr. 2, 1. Alt.: Einigungsverhandlungen über nicht in diesem Verfahren anhängige Gegenstände,
Nr. 2, 2. Alt.: Protokollierung einer Einigung oder Feststellung des Zustandekommens einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO,
Nr. 2, 3. Alt.: Annahme eines in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlags gegenüber dem Gericht nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO,
Nr. 3: in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – mit Ausnahme streitiger Verfahren – wird lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen.
 

Rz. 4

Entsprechende Regelungen für die vorzeitige Beendigung des Auftrags finden sich z.B. auch in folgenden Gebührentatbeständen:

Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht: VV Vorb. 3.2.1 und VV 3201 (vorzeitige Beendigung des Auftrags),
Revision: VV 3207 und VV 3209,

Besondere erstinstanzliche Verfahren nach VV 3300, VV 3301:

vor dem OLG nach § 129 VGG (VV 3300 Nr. 1),
vor dem BVerwG, dem BSG, einem OVG/VGH oder einem LSG (VV 3300 Nr. 2),
vor einem OLG, LSG, OVG/VGH oder einem obersten Gerichtshof in Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (VV 3300 Nr. 3),
Mahnverfahren: VV 3306,
Sonstige besondere Verfahren: VV 3337 in den Fällen der VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335,
Einzeltätigkeiten: VV 3405 für den Verkehrsanwalt oder Terminsvertreter,
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO: VV 3503,
Nichtzulassungsbeschwerde: VV 3507 und 3509.

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