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Darüber hinaus entsteht die 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt., wenn die Parteien in einem Termin nicht anhängige Ansprüche erörtern oder darüber verhandeln, ohne dass es zu einer Einigung kommt.

 

Beispiel: Im Termin zur mündlichen Verhandlung versuchen die Parteien sich zu einigen und beziehen neben den anhängigen Gegenständen auch nicht anhängige Gegenstände in die Einigungsverhandlungen mit ein. Die Einigung kommt jedoch nicht zustande.

Auch hier entsteht aus dem "Mehr"-Wert der nicht anhängigen Gegenstände wiederum eine 1,1-Verfahrensgebühr. Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 3.

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