Rz. 74

Entsteht die Terminsgebühr im Rahmen der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, so kann diese im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß §§ 103 ff. ZPO oder im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten auch dann festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfalls der Gebühr streitig sind (vgl. VV 3305 Rdn 89 f.).

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