Rz. 42

Der Auftrag muss im Namen der zu vertretenden Partei erteilt worden sein, also entweder unmittelbar von der Partei selbst oder von dem Verfahrensbevollmächtigten, der im Namen der Partei handelt (§ 164 BGB). Erteilt der Verfahrensbevollmächtigte namens der Partei den Auftrag, so erhält er hierfür keine gesonderte Gebühr mehr. Eine dem früheren § 33 Abs. 3 BRAGO vergleichbare Regelung gibt es nicht mehr.

 

Rz. 43

Von der Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten, einen Terminsvertreter zu bestellen, dürfte in der Regel auszugehen sein, insbesondere bei größeren Entfernungen zum Gerichtsort, so dass die hierzu legitimierende Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) auch konkludent den Auftrag enthält, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen. Soweit allerdings die eigenen Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten geringer wären als die Kosten eines Terminsvertreters, ist der Verfahrensbevollmächtigte grundsätzlich nicht[9] berechtigt, einen Terminsvertreter zu bestellen.

 

Rz. 44

Erteilt der Anwalt dagegen im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung, so steht dem beauftragten Anwalt kein unmittelbarer Anspruch gegen die Partei zu. Auftraggeber ist dann allein der Verfahrensbevollmächtigte, an den sich der Vertreter halten muss. Insoweit kommt es auf die zwischen diesen beiden Anwälten vereinbarte Vergütung an, die sich nicht nach dem RVG richtet, sondern frei vereinbar ist.[10] Der Verfahrensbevollmächtigte kann in diesem Fall gemäß § 5 so abrechnen, als habe er selbst den Termin wahrgenommen. Zur Abrechnung und Kostenerstattung in diesem Fall siehe § 5 Rdn 78 ff., 99 ff.

[9] AG Neuruppin AnwBl 1999, 123.

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