aa) Gebührenhöhe
Rz. 47
Der Terminsvertreter erhält für seine Tätigkeit zunächst einmal eine halbe Verfahrensgebühr, genauer gesagt, erhält er eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zur Hälfte. Diese Formulierung ist missverständlich. Es ist nicht auf die tatsächlich entstandene Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten abzustellen. Das ergibt sich schon daraus, dass es unerheblich ist, ob es tatsächlich zur Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten kommt.
Beispiel: Die Partei führt den Rechtsstreit selbst und beauftragt für den auswärtigen Termin einen Terminsvertreter.
Obwohl gar keine Verfahrensgebühr eines Prozessbevollmächtigten anfällt, erhält der Terminsvertreter eine 0,65-Verfahrensgebühr, da er als Prozessbevollmächtigter eine 1,3-Gebühr verdient hätte.
Rz. 48
Würde man auf die konkrete Gebühr eines Verfahrensbevollmächtigten abstellen, ergäben sich unlösbare Probleme bei mehreren Auftraggebern sowie bei der Verhandlung und Protokollierung über nicht anhängige Gegenstände. Probleme ergäben sich auch bei vorzeitiger Beendigung des Mandats des Hauptbevollmächtigten; eine eventuelle geringere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist nämlich irrelevant (arg. e. VV 3405 Nr. 1).
Beispiel: Die Partei beauftragt für den auswärtigen Termin einen Terminsvertreter und daneben einen Prozessbevollmächtigten. Dessen Mandat endet jedoch vorzeitig, bevor er einen Schriftsatz verfasst.
Obwohl der Prozessbevollmächtigte nur eine 0,8-Gebühr nach VV 3101 Nr. 1 erhält, verdient der Terminsvertreter eine 0,65-Verfahrensgebühr, da er als Prozessbevollmächtigte eine 1,3-Gebühr verdient hätte. Die Gebühr für den Terminsvertreter selbst kann sich nur unter den Voraussetzungen der VV 3405 Nr. 2 reduzieren.
Rz. 49
Vertritt der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich, so erhöht sich auch seine Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Unerheblich ist, ob der Hauptbevollmächtigte auch mehrere Auftraggeber vertritt. Im Rahmen der Erhöhung nach VV 1008 ist ausschließlich auf den jeweiligen Anwalt abzustellen.
Rz. 50
Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so erhält der Terminsanwalt höchstens 0,5 (VV 3405 Nr. 2). Möglich ist auch eine teilweise Erledigung.
Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, an einem Termin über eine Forderung i.H.v. 10.000 EUR teilzunehmen. Unmittelbar vor dem Termin wird die Klage i.H.v. 2.000 EUR zurückgenommen. Im Übrigen findet der Termin statt.
Zu rechnen ist wie folgt:
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3100 (Wert: 8.000 EUR) |
326,30 EUR |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3405 Nr. 2, 3100 (Wert: 2.000 EUR) |
83,00 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 0,65 aus 10.000 EUR |
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399,10 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3402, 3104 (Wert: 8.000 EUR) |
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602,40 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.021,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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194,09 EUR |
Gesamt |
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1.215,59 EUR |
bb) Gegenstandswert
Rz. 51
Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr richtet sich danach, in welcher Höhe dem Anwalt der Auftrag erteilt worden ist. Dieser Wert muss sich nicht notwendigerweise mit dem Gegenstandswert des Verfahrens decken.
Beispiel: Eine Klage i.H.v. 10.000 EUR wird i.H.v. 6.000 EUR in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren 4.000 EUR wird ein Verhandlungstermin anberaumt, zu dem ein Terminsvertreter beauftragt wird.
Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters richtet sich nach 4.000 EUR, da ihm nur noch insoweit der Auftrag erteilt worden ist. Über die Kosten braucht nicht mündlich verhandelt zu werden, so dass dem Terminsvertreter insoweit auch kein Auftrag erteilt zu werden brauchte.
Rz. 52
Bei Beweisterminen ist insoweit nur der Wert des Gegenstandes maßgebend, über den Beweis erhoben worden ist oder über den – bei vorzeitiger Beendigung – zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hätte Beweis erhoben werden sollen. Dieser Wert muss nicht mit dem Gesamtwert des Verfahrens identisch sein.
Beispiel: In einem Bauprozess (Wert: 20.000 EUR) wird nur hinsichtlich eines Gewerkes (Wert: 3.000 EUR) ein auswärtiger Beweistermin durchgeführt.
Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr nur aus dem Wert von 3.000 EUR.
Rz. 53
Unzutreffend ist die gegenteilige Auffassung, wonach die Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert des Rechtsstreits entstehe, da sich der Anwalt mit dem gesamten Streitstoff befassen müsse, um das Mandat pflichtgemäß auszuüben; man könne in einem solchen Fall nicht einen Teil aus dem Zusammenhang lösen; nur für die (Verhandlungs-)Terminsgebühr sei daher der Teilwert der Beweisaufnahme maßgebend. Dies ist jedoch unzutreffend. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem erteilten Auftrag. Dass zur Vorbereitung des Auftrags die Einarbeitung in einen umfangreichen Prozessstoff erforderlich ist, ist wie in allen anderen Angelegenheiten – etwa bei einer Teilklage – für den Gegenstandswert unerheblich. Solange der Anwalt keinen Auftrag hat, über den Gegenstand...