Rz. 13

Richtet sich die Tätigkeit des Anwalts auf

die Einziehung,

gleichstehende Rechtsfolgen nach § 439 StPO, also

den Verfall,
die Vernichtung,
die Unbrauchbarmachung,
die Beseitigung eines gesetzeswidrigen Zustands,
die Abführung des Mehrerlöses oder
eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme,

so entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142.

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