Rz. 13
Richtet sich die Tätigkeit des Anwalts auf
▪ | die Einziehung, | ||||||||
▪ | gleichstehende Rechtsfolgen nach § 439 StPO, also
|
||||||||
▪ | die Abführung des Mehrerlöses oder | ||||||||
▪ | eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme, |
so entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142.
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