Rz. 1

Die Vorschrift der VV 4142 regelt die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn der Anwalt Tätigkeiten ausübt, die auf Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtet sind. Zweck der Vorschrift ist es, für die in diesen Fällen oft erheblich aufwendiger und umfangreicher gestaltete Tätigkeit des Anwalts einen Ausgleich zu schaffen, der durch die einfachen Gebührenrahmen nicht mehr geleistet werden kann.

 

Rz. 2

Die Vorschrift der VV 4142 ist zuletzt im Zuge des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (StrVermAbRefG)[1] insoweit geändert worden, als nicht mehr auf § 442 StPO Bezug genommen wird, sondern auf § 439 StPO. Inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden. Allerdings hat sich durch den gleichzeitigen Wegfall der Beschlagnahme zum Zweck der Rückgewinnungshilfe der bis dahin strittige Anwendungsbereich verringert. Hinsichtlich des diesbezüglichen Meinungsstreits wird auf die Vorauflage verwiesen.

 

Rz. 3

Die Regelung in VV 4142 betrifft die Fälle

der Einziehung,
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (§ 111a Abs. 1 StPO)[2]
des Verfalls,
der Vernichtung,
der Unbrauchbarmachung,
der Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands,
der Abführung des Mehrerlöses und
der Beschlagnahme für die vorgenannten Zwecke (Anm. Abs. 1).

Sie gewährt eine zusätzliche Verfahrensgebühr unabhängig davon, ob tatsächlich Mehrarbeit eingetreten ist. Ausgenommen ist die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2 lediglich in Bagatellfällen.

 

Rz. 4

Die zusätzliche Verfahrensgebühr kommt für jeden Rechtszug in Betracht, also auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren (Anm. Abs. 3). Allerdings kann die Verfahrensgebühr im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren insgesamt nur einmal anfallen (Anm. Abs. 3).

 

Rz. 5

Eine vergleichbare Vorschrift für das Bußgeldverfahren enthält VV 5116.

[1] BGBl I 2017, 2424.
[2] Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4142 Rn 7.

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