Rz. 15
Ist der Anwalt des Beschuldigten gerichtlich bestellt oder beigeordnet, kann er unter den Voraussetzungen des § 52 den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen.
Rz. 16
Ist der Anwalt dem Verletzten im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, kann er diesen unter den Voraussetzungen des § 53 in Anspruch nehmen.
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