Rz. 1
Erstreckt sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme, erhält der Anwalt zusätzlich nach VV 5116 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0 (Anm. Abs. 1).
Rz. 2
Voraussetzung ist, dass der vom Anwalt vertretene Beteiligte auch an der Einziehung oder einer dieser gleich stehenden Maßnahme beteiligt ist. Vertritt der Anwalt nur den Betroffenen, während sich die Einziehung oder eine vergleichbare Maßnahme gegen einen anderen Verfahrensbeteiligten richtet, so erhält er keine zusätzliche Verfahrensgebühr, sondern nur der Anwalt des anderen Beteiligten. Dem steht VV Vorb. 5 Abs. 1 nicht entgegen, wonach der Anwalt des Betroffenen und der Anwalt eines Einziehungsbeteiligten oder eines sonstigen Beteiligten die gleiche Vergütung erhalten. Damit ist nur gemeint, dass ihnen dieselben Gebührentatbestände offenstehen. Ob sie konkret von ihnen auch verwirklicht werden, ist eine andere Frage.
Rz. 3
Die Vorschrift ist nicht anzuwenden bei Verhängung eines Fahrverbots. Die frühere Regelung der BRAGO, die in diesen Fällen höhere Gebühren erlaubte, findet im RVG keine Entsprechung. Ein Fahrverbot kann daher nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 bei der Bedeutung der Angelegenheit Gebühren erhöhend berücksichtigt werden.
Rz. 4
Im Gegensatz zur vergleichbaren Regelung der BRAGO, die eine Ermessensvorschrift enthielt, erhält der Anwalt unter den Voraussetzungen der VV 5116 die Gebühr immer.
Rz. 5
Maßgeblicher Gegenstandswert ist der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Einziehung und verwandte Maßnahmen erstrecken. Sofern der Gegenstandswert unter 30 EUR liegt, fällt keine Gebühr an (Anm. Abs. 2).
Rz. 6
Den Gegenstandswert setzt das Gericht auf Antrag eines Beteiligten im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG fest. Eine Festsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, da nach dem GKG ausschließlich Festgebühren anfallen (Nrn. 4210 ff. GKG-KostVerz.).
Rz. 7
Soweit das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet, kommt eine gerichtliche Festsetzung nach § 33 Abs. 1 nicht in Betracht; auch die Verwaltungsbehörde ist zur Wertfestsetzung nicht befugt.
Rz. 8
Die Gebühr kann in jeder Instanz anfallen, also sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Im vorbereitenden Verfahren sowie im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren kann sie allerdings insgesamt nur einmal entstehen (Anm. Abs. 3 S. 1). Dagegen entsteht sie im Rechtsbeschwerdeverfahren erneut (Anm. Abs. 3 S. 2) sowie in einem Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1).
Rz. 9
Die Höhe der Gebühr beträgt – auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt – 1,0. Für den Wahlanwalt ergeben sich die Gebührenbeträge aus § 13, für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR aus § 49.
Rz. 10
Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist sowohl für den Wahlanwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) als auch für den beigeordneten Anwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) ausgeschlossen, da es sich um eine Wertgebühr handelt.