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Des Weiteren sind die VV 6300 ff. nicht in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anzuwenden, in denen die Freiheitsentziehung vorbereitet wird, also in Verfahren, die dem gerichtlichen Freiheitsentziehungsverfahren vorangehen.[21] Für diese Verfahren richtet sich die Vergütung nach VV 2300.[22] VV 6300 ff. gelten nur die Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren.

[21] Noch zur BRAGO: LG Berlin JurBüro 1976, 1084; BayObLG JurBüro 1988, 1663.
[22] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 3.

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