Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1952 geborene Kläger hat als angestellter Lehrer an verschiedenen Gymnasien die Fächer Musik, Deutsch und Philosophie unterrichtet. Er fühlt sich durch den Schuldienst überlastet und bemüht sich, die mit einer reduzierten Stundenzahl oder einem vorzeitigem Ruhestand verbundenen finanziellen Ausfälle dadurch zu kompensieren, dass er bei der Beklagten Rentenansprüche wegen verschiedener Berufskrankheiten (BK) geltend macht. Seine drei Klagen wegen der Berufskrankheiten nach Nr. 2108, 2102 und 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung hat er zurückgenommen, nachdem er vom Sozialgericht eindringlich über die mangelnde Erfolgsaussicht belehrt worden war. Mit dem vorliegenden Klageverfahren macht der Kläger ein "chronisches Erschöpfungssyndrom mit Tinnitus" als eine Erkrankung geltend, die gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sein soll.
Der Kläger war in den Jahren bis 2003 gelegentlich arbeitsunfähig wegen Infekten der Atemwege. Im ersten Halbjahr 2004 wurde er von dem H1 Neurologen S fast durchgehend arbeitsunfähig geschrieben wegen einer von diesem Arzt beim Kläger festgestellten Polyneuropathie. In dem Schuljahr 2004/2005 war er 5 mal arbeitsunfähig. Nach den Sommerferien 2005 nahm der Kläger wegen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit seinen Dienst nicht wieder auf.
Der Kläger stellte am 11.07.2004 auf einem 5 Seiten langen Schriftsatz mit 83 Blatt Anlagen einen Rentenantrag bei der Beklagten. Unter den Anlagen befand sich auch ein Aufsatz von Priv. Doz. X mit dem Titel "Das Burnout-Syndrom - Eine Berufskrankheit des 21. Jahrhunderts?" Der Verfasser kam abschließend zu dem Ergebnis, dass "beim heutigen medizinischen Wissensstand eine Aufnahme des Burnout-Syndroms in die Liste der Berufskrankheiten nicht erfolgen kann." Der praktische Arzt N bescheinigte dem Kläger unter dem 12.02.2003 das Vorhandensein eines chronischen Erschöpfungssyndroms. Der Internist C1 schloss in einem Bericht vom 01.04.2004 eine kardiale Grunderkrankung als Ursache des chronischen Erschöpfungssyndroms aus. Das Versorgungsamt H2 erkannte beim Kläger aufgrund der Befundberichte seiner behandelnden Ärzte mit Bescheid vom 30.08.2004 als Behinderungen u.a. chronisches Erschöpfungssyndrom, Polyneuropathie, Tinnitus und hirnorganisches Psychosyndrom an und stellte beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) um 40 v. H. fest. Die im anschließenden Klageverfahren S 00 SB 000/00 vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme führte zu dem Ergebnis, dass beim Kläger weder die von S attestierte Polyneuropathie noch ein organisches Psychosyndrom besteht und dass der GdB richtigerweise nur mit 20 v. H. zu bewerten wäre. Zu dem hier streitigen Erschöpfungssyndrom schrieb der als Sachverständiger gehörte Neurologe C2:
"Bei der psychiatrischen Untersuchung erschien der Kläger bei der Schilderung seiner Befindensstörungen, seiner beruflich empfundenen Belastungen und seiner umweltbezogenen Befürchtungen unsicher und besorgt. Sonst war er affektiv ausgeglichen. Auch die übrigen psychischen Einzelfunktionen (Bewußtseinslage, Orientierung, Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, formales und inhaltliches Denken, Wahrnehmung, Gedächtnisleistungen, intellektuelle Fähigkeiten und Antriebsfunktionen) waren nicht krankheitswertig verändert.
Im Querschnitt ergaben sich somit keine Hinweise auf eine körperlich begründbare Störung der Geistestätigkeit (ein hirnorganisches Psychosyndrom), eine sog. endogene Psychose des schizophrenen Formenkreises oder des manisch- depressiven Typus, eine einfache oder neurotische erlebnisreaktive Störung von Krankheitswert oder eine gravierende Persönlichkeits- oder Charakteranomalie.
Insgesamt fanden sich psychopathologisch keine gravierenden Befunde, die die Befindensstörungen des Klägers einem definierten psychiatrischen Krankheitsbild zuordnen ließen.
Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit und Vergeßlichkeit sind bei dem Kläger als subjektive Symptome ohne faßbare körperliche Ursache oder psychopathologisches Korrelat anzusehen. Das Störungsbild ist im Rahmen der psychiatrischen Klassifikationssysteme am ehesten als Neurasthenie (ICD F 48.0) einzuordnen ...
Der Kläger fühlt sich zwar durch seine berufliche Tätigkeit beansprucht und belastet, ist daneben aber offensichtlich durchaus in der Lage, im Freizeitbereich (Wochenende, Schulferien) und auf nebenberuflichen Feldern (wissenschaftliche Publikationen) produktiv und kreativ zu werden (s. z.B. Bl. 11 SchwbG-Akte).
Illustriert wird die o.a. Einschätzung beispielsweise durch einen mit Prüfung und Bestnote bestandenen Studienkurs 2003 (Bl. 96 SchwbG-Akte). Mit einem organischen Psychosyndrom (z.B. Bl. 28 f. SchwbG-Akte) ist dieses kaum vereinbar.
Auch die selbständige, engagierte und sthenische Artikulation der eigenen Belange in beruflichen und rechtlichen Angelegenheiten mit profuser schriftlicher Produktion spricht ...