rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für eine ambulante Behandlung eines Prostataleidens mittels sogenannter interstitieller Brachytherapie.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten und leidet unter einer Prostatakrebserkrankung, die im Januar des Jahres 2000 erstmalig im Anfangsstadium diagnostiziert wurde.
Für die Behandlung einer solchen Erkrankung stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Neben der vollständigen chirurgischen Entfernung der Prostata besteht die Möglichkeit einer sogenannten interstitiellen Brachytherapie. Hierbei handelt es sich generell um den Versuch der Beeinflussung des Krebsherdes mit radioaktiven Strahlen. Dabei gibt es wiederum verschiedene Behandlungsalternativen. Zum einen besteht die Möglichkeit mittels der sogenannten "After-Loading-Technik" eine bewegliche Strahlenquelle innerhalb der Prostata hin und her zu bewegen und diese danach eventuell zusätzlich sechs Wochen lang extern zu bestrahlen. Ferner kann die Therapie mit einer Jod-Strahlungsquellen, sogenannten "permanent seeds", die vorübergehend in die Prostata implantiert werden, durchgeführt werden. Die Behandlung mit "permanent seeds" wird sowohl stationär als auch ambulant durchgeführt.
Am 15.03.2000 beantragten die Urologen Dres. I, L bei der Beklagten für den Kläger die Kostenübernahme für die oben dargestellte interstitielle Brachytherapie mit "permanent seeds". Die Dres. I, L sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Eine formelle Zulassung für die Durchführung bzw. Abrechnung ambulanter Maßnahmen in der Strahlentherapie nach § 135 Abs. 2 SGB V besitzen sie jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 16.03.2000 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme gegenüber den behandelnden Ärzten des Klägers ab. Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen in Berlin, wonach eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht möglich sei. Die vertragsärztlichen Versorgung umfasse zwar auch die Behandlung in Form der interstitiellen Brachytherapie, jedoch nicht die permanenten Jodimplantate. Die interstitielle Brachytherapie sei als Vertragsleistung nach den Ziffern 7040 ff. des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) über Versichertenkarte abrechenbar. Dabei seien sämtliche Kosten in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten, eine zusätzliche Übernahme von Sachkosten sei nicht möglich.
Dagegen wandte sich der Kläger mit einem Schreiben vom 31.03.2000 an die Beklagte. Darin machte er geltend, das von ihm gewünschte Verfahren sei wirtschaftlich und günstiger als eine alternativ vorzunehmende operative Behandlung mit stationärem Krankenhausaufenthalt. Die Methode sei sicher und insbesondere in den USA vielfach erprobt. Am 19.04.2000 ließ er die umstrittene Maßnahme ambulant in der Praxis I und L durchführen, wofür ihm ein Betrag von 16.179,00 DM in Rechnung gestellt wurde. Mit Bescheid vom 13.07.2000 lehnte die Beklagte die Erstattung der geltend gemachten Kosten mit der Begründung ab, die interstitielle Brachytherapie hätte stationär durchgeführt werden können und wäre dann mit dem Pflegesatz abzurechnen gewesen. Sie hätte auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen können. Nach dem EBM stünden dafür die Ziffern 7040, 7041 und 7046 zur Verfügung. Da die Leistung unmittelbar als Vertragsleistung hätte erbracht werden können, könne eine außervertragliche Kostenübernahme, d.h. eine zusätzliche Honorierung über das den Vertragsärzten zur Verfügung stehende Budget hinaus, nicht verlangt werden.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, dass unter Zugrundelegung der genannten EBM-Ziffern das bei ihm angewandte Verfahren nicht kostendeckend im ambulanten Bereich zu erbringen sei. Die Ziffern bezögen sich lediglich auf das sogenannte "After-Loading-Verfahren", bei dem keine so hohen Kosten für die eingesetzten Radionuklide anfallen würden. Ferner seien bereits mehrere Fälle bekannt, in denen die Beklagte sich zumindest an einem Teil der Kosten beteiligt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte dabei ergänzend zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V lägen nicht vor. Ein medizinischer Notfall im Sinne der Vorschrift habe nicht vorgelegen. Ferner sei die erfolgte Ablehnung auch nicht rechtswidrig. Die interstitielle Brachytherapie sei Vertragsleistung und könne über die einschlägigen EBM-Ziffern abgerechnet werden. Sofern sich das angewandte Verfahren von den Ziffern des EBM unterscheiden sollte, sei dies ebenfalls nicht beachtlich, weil dann keine Vertragsleistung vorliege, sondern eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die dann nicht hätte angewandt werden dürfen, weil der insoweit zuständige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen noch keine Stellungnahme zu dieser M...