Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
Hierzu zählen solche baulichen Veränderungen, die "Menschen mit Behinderungen" – Behinderung ist hier nicht im engen Sinne des Sozialrechts zu verstehen – den Gebrauch der Mietsache erleichtern, nämlich Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen zumindest eine Erleichterung sind. Barrierefreiheit i. S. d § 4 BGG muss nicht erreicht werden.
Diese Maßnahmen können anlasslos verlangt werden. Auf individuelle körperliche Defizite eines Wohnungseigentümers, seiner Angehörigen oder Mieter kommt es nicht an.
Erfasst werden solche baulichen Maßnahmen und Anlagen, verkehrsmitteltechnische Gebrauchsgegenstände etc., die für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und i. d. R. ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Wegen der Zugangserleichterung z. B. für Patienten und Kunden mit (Geh-)Behinderungen besteht dem Grunde nach oft ein Anspruch auf eine Rollstuhlrampe im Zugangsbereich zum Aufzug.
Der in das Wohnungseigentumsrecht übertragene Rechtsgedanke des § 554a BGB a. F. hat zur Anerkennung des Anspruchs des betroffenen Eigentümers oder Mieters auf Zustimmung zur Vornahme einer baulichen Veränderung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 WEG geführt. Heute steht dieser Anspruch gemäß § 554 BGB dem Mieter in Anlehnung an das WEMoG zu.
Nach jetzigem Recht hat nicht nur ein Behinderter einen Anspruch auf barrierereduzierende bauliche Maßnahmen.
Anspruch auf Barrierefreiheit/-reduzierung
- Anspruch auf Zustimmung zur Anlegung eines behindertengerechten Wegs zur Wohnanlage des an den Rollstuhl gebundenen Erdgeschosseigentümers;
- Anspruch auf Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus;
- Anspruch auf Errichtung einer Rollstuhlrampe;
- Anspruch auf Einbau eines Treppensitzlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus, selbst wenn die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Mindestbreite hierdurch nicht mehr eingehalten werden kann.
Soweit die Notwendigkeit an baulichen Einrichtungen besteht, behindertengerechten Zugang zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu ermöglichen, sollte bei der gebotenen Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Eigentümerrechten der übrigen Wohnungseigentümer aus Art. 14 GG und dem Verbot der Benachteiligung Behinderter aus Art. 3 Satz 2 GG schon früher stets den Belangen des Behinderten Vorrang eingeräumt werden. Dieser Anspruch folgt jetzt aus § 20 Abs. 2 WEG.
Ähnlich wie beim Anspruch des ausländischen Wohnungseigentümers, unter bestimmten Voraussetzungen eine Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern installieren zu dürfen, hat die GdWE einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Frage des "Wie" der privilegierten Maßnahme. Soweit das Erfordernis etwa der Errichtung einer Rollstuhlrampe gegeben ist, hat z. B. der behinderte Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Zustimmung oder Durchführung der entsprechenden baulichen Maßnahme. Grundsätzlich verbleibt der Gemeinschaft ein Mitspracherecht dahingehend, an welcher Stelle die Rollstuhlrampe errichtet wird. Insofern hat die GdWE das Recht, zwischen mehreren gebotenen Maßnahmen und dem Zeitpunkt deren Realisierung abzuwägen.