Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines beim Landkreis beschäftigten Sachbearbeiters auf die zutreffende Eingruppierung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Auslegung von Tarifvertragsbestimmungen sind der Wille und damit der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. 2. Im Rahmen der Prüfung der möglichen Höhergruppierung eines bei einem thüringischen Landkreis beschäftigten Vollstreckungssachbearbeiters unterfällt das selbstständige Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten der buchhaleterischen Tätigkeit.
Normenkette
TVöD/VKA Entgeltgruppe 7 8
Verfahrensgang
ArbG Gera (Entscheidung vom 10.02.2022; Aktenzeichen 5 Ca 82/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10.02.2022 - 5 Ca 82/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger war seit dem 00.00.0000 beim beklagten Landkreis im Fachbereich ... als Sachbearbeiter Vollstreckung im Innendienst beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes seiner Tätigkeiten wird Bezug genommen auf die vom Kläger in Kopie zu den Akten gereichte Stellenbeschreibung (Bl. 28 - 36 der Akte) sowie auf die ausführlichen Beschreibungen des Klägers in der Klageschrift S. 5 - 23 (Bl. 6 - 24 der Akte).
In § 2 des Arbeitsvertrages vom 00.00.0000 vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und dem besonderen Teil Verwaltung sowie den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung einschließlich Überleitungstarifverträge gelten und jede sonstige einschlägige tarifvertragliche Regelung Anwendung finde. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes des Arbeitsvertrages auch diesbezüglich wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 27 der Akte).
Der Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 8 Entgeltordnung TVöD-VKA. Dieser begehrt Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c, hilfsweise 9 b und 9 a Entgeltordnung TVöD-VKA.
Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der dort vertretenen Rechtsansichten sowie gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 10 des Entscheidungsabdrucks - Bl. 185 - 193 der Akte) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10.02.2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Seine Tätigkeit unterfalle den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen entsprechend der Entgeltordnung TVöD-VKA (Teil B, Abschnitt XIII) und nicht den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung TVöD-VKA.
Bei der Kasse des Beklagten handele es sich um eine Kasse i. S. d. Vorbemerkungen zu der Entgeltordnung für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen. Mit dem Bezug auf die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (fortan kurz: KuRVO) hätten die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht eine Begrenzung der Anwendbarkeit auf bestimmte Gemeinden oder Kommunen zum Ausdruck bringen wollen, sondern versucht, die Kasse als Kasse im Sinne einer kameralistisch geführten Kasse zu definieren.
Damit erfasse die tarifliche Regelung alle Tätigkeiten in Kassen von Gemeinden und Kreisen, welche kameralistisch geführt würden. Das sei bei dem Beklagten der Fall.
Die Tätigkeiten des Klägers unterfielen auch den Tätigkeitsmerkmalen von Teil B Abschnitt XIII. Das ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 4 c, in der als Regelbeispiel ausdrücklich festgehalten sei, dass selbstständige Bearbeitung von Vollstreckungsangelegenheiten schwierige buchhalterische Tätigkeiten darstellten.
Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 c enthalte Teil B. Abschnitt XIII EntgeltO TVöD-VkA nicht; die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale nach Entgeltgruppen 9 a und 9 b seien nicht erfüllt.
Gegen dieses ihm am 21.02.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 02.03.2022 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Gericht auf den am 19.04.2022 hin eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 20.04.2022 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.05.2022 verlängert hatte, ist dieser am Montag, 23.05.2022 eingegangen.
Für die Eingruppierung seien hier die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) der Entgeltordnung zum TVöD-VKA maßgeblich, woraus sich die begehrte Eingruppierung ergebe. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zur Entgeltordnung des TVöD-VKA (Anlage 1 zum TVöD-VKA) gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nur dann nicht, wenn die Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt sei. Für den Vollstreckungsdienst kenne die Entgeltordnung zum TVöD keine speziellen Tätigkeitsmerkmale, sodass es bei der Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale bleiben müsse. Soweit das Arbeitsgericht auf d...