Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfall und Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in einem Verfahren der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren der Grundsicherung, einem aus einem Parallelverfahren resultierendem Synergieeffekt, bei einer durchschnittlichen Schwierigkeit und einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr festzusetzen.
2. Bei einer Dauer des Termins von 33 Minuten, einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, einer durchschnittlichen Schwierigkeit und einer überdurchschnittlichen Bedeutung für den Kläger ist die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Synergieeffekte sind bei der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen.
3. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist aufgrund des geschlossenen Vergleichs in diesem Fall in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr festzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. Oktober 2016 (S 28 SF 672/14 E) geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 590,32 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 27 AS 8199/11) der vom Beschwerdegegner vertretenen Klägerin.
Gegenstand der am 13. Dezember 2011 erhobenen Klage (Eingang beim Gericht per Fax um 16:06 Uhr) waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Beklagte habe der Klägerin und dem mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden N. T. mit Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2010 (Bewilligung von Leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von 1.018,16 €), abgeändert durch Bescheide vom 31. Januar 2011 (Ausschlusstatbestand wegen des Anspruchs der Klägerin auf Bundesausbildungsförderung ≪BAföG≫ ab dem 1. Dezember 2010 - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei der BAföG-Stelle für November 2010 bis Januar 2011), 26. März 2011 (Erhöhung des Regelsatzes ab Januar 2011), 13. Mai 2011 (Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2011), 23. Mai 2011 (Anrechnung Erwerbseinkommen ab Mai 2011) und 15. Juni 2011 (Wegfall der Anrechnung von Einkommen aus einem Nebenverdienst - Beendigung 30. November 2010) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt. Mit Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2011 sei eine Abänderung der Bescheide abgelehnt worden. Nach Einlegung des Widerspruchs seien der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 16. November 2011 (Änderung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2011) und Bescheid vom 16. November 2011 (Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Dezember 2010 bis 24. Januar 2011) geänderte Grundsicherungsleistungen bewilligt worden. Ohne die Leistungsakten zu übersenden, sei der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 zurückgewiesen worden. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe bisher nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Das SG zog Unterlagen des Landratsamtes U.-H.-K. über die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG bei. Im Erörterungstermin am 11. Juli 2012, der von 10:24 Uhr bis 11:31 Uhr dauerte, wurden die Verfahren S 27 AS 8210/11 sowie S 27 AS 8199/11 zusammen mit den Beteiligten erörtert. Die Vorsitzende führte aus, zunächst müsse versucht werden hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hatte, herauszufinden in welcher Höhe hier tatsächlich Zahlungen sowohl durch die Beklagte als auch durch das BAföG-Amt erfolgt seien. Der Klägerin seien mit dem Änderungsbescheid vom 13. Mai 2011 Leistungen in Höhe von insgesamt 519,90 € bewilligt worden. Aufgrund der Anrechnung des Erwerbseinkommens des Partners der Klägerin dürften ihr allerdings nur Leistungen in Höhe von 389,85 € zugestanden haben. Nach Anrechnung des Erwerbseinkommens habe die Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 erlassen, der Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich dahingehend, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. Mai 2011 zurückgenommen wird, die Beteiligten sich darüber einig sind, dass für den Zeitraum November 2010 bis Mai 2011 keine weitergehenden Leistungsansprüche seitens der Klägerin geltend gemacht werden und die Beklagte 50 v.H. der Kosten für die Klageverfahren S 27 AS 8210/11 sowie S 27 AS 8199/11 erstattet. Der Beschwerdegegner erklärte daraufhin die beiden Rechtsstreitigkeiten für erledigt. Das SG bewilligte der Klägeri...