Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Berufungseinlegung mit nicht unterschriebenem Computerfax. Sozialversicherungspflicht. Geschäftsführer einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Berufung kann auch mit einem nicht unterschriebenen Computerfax eingelegt werden, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (vgl BSG vom 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R = SozR 3-1500 § 151 Nr 4).
2. Zur Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Oktober 2008 ist insoweit unwirksam, als festgestellt wird, dass der Kläger bei der … Kapitalanlagen Vertriebsgesellschaft mbH in der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 22. Dezember 1994 selbständig tätig gewesen ist.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Oktober 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2001 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger vom 23. Dezember 1994 bis 30. April 1998 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und vom 1. Januar 1995 bis 30. April 1998 der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterlag.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4/5 zu erstatten. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 23. Dezember 1994 bis 30. April 1998 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1957 geborene Kläger und seine Ehefrau gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 30. September 1993 die Beigeladene zu 4. unter der Firma "… Kapitalanlagen Vertriebsgesellschaft mbH". Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Investmentfonds, geschlossenen Immobilienfonds und Immobilien. Das Stammkapital betrug 50.000,00 DM, auf die Ehefrau des Klägers entfielen 49.000,00 DM, auf den Kläger 1.000,00 DM. Beide waren als Geschäftsführer einzeln vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit. Ein gesonderter Geschäftsführungsvertrag bestand nicht. Die Gesellschaft wurde am 19. Januar 1994 beim Amtsgericht Gera ins Handelsregister eingetragen. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er selbständig tätig sei, woraufhin ihn diese mit Bescheid vom 14. Dezember 1993 in die einnahmebezogene Versicherungsklasse F 11 0 01 einstufte.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1994 verkaufte und übertrug die Ehefrau des Klägers einen Geschäftsanteil in Höhe von 37.500,00 DM an Rechtsanwalt E. St. In diesem Vertrag wurde gleichzeitig ein Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach sie mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abberufen und Rechtsanwalt St. mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer bestellt wurde. Er erhielt Einzelvertretungsmacht und war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gleichzeitig wurde die Geschäftsführungsbefugnis des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass er nur noch gemeinsam mit Rechtsanwalt St. vertretungsbefugt war. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde bezüglich des Klägers aufgehoben. Ein Geschäftsführervertrag zugunsten des Klägers wurde zunächst nicht abgeschlossen, die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 27. Januar 1995.
Am 15. Juni 1995 schlossen die Beigeladene zu 4. und der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 1995 einen Geschäftsführervertrag. Hiernach unterlag der Kläger den Weisungen der Gesellschafterversammlung und erhielt keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Eine bestimmte Arbeitszeit war nicht vereinbart, allerdings bestand die Verpflichtung, die ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen und ohne Genehmigung keine weitere entgeltliche Tätigkeit auszuführen. Dem Kläger standen 30 Tage Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Es wurde vereinbart, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Ab 1. Juli 1995 sollte eine monatliche Vergütung von 10.000,00 DM brutto erfolgen, aufgrund einer Zusatzvereinbarung vom 22. Dezember 1995 wurde ein Gehalt von 7.141,61 DM brutto ab 1. Januar 1996 vereinbart. Gegenüber der Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 1996, dass er weiterhin selbständig tätig sei. Diese und die Beigeladene zu 1. stuften ihn entsprechend ein.
Die Ehefrau des Klägers verstarb 1997. Dem Kläger wurde durch die Beigeladene zu 4. zum 30. April 1998 gekündigt und er als Geschäftsführer abberufen. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger am 1. Juli 1998 an, er habe neben seiner Beteiligung an der Beigeladenen zu 4. eine selbständige Tätigkeit ausgeführt und sei nun als Hausmeister tätig.
Unter dem 6. März 2000 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, er sei ...