Verfahrensgang
LG Erfurt (Beschluss vom 13.01.2022; Aktenzeichen 8 O 1463/20) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13.01.2022, Az. 8 O 1463/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13.01.2022, durch den der Rechtsstreit über die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist, dort unter dem Aktenzeichen C-41/22.
Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung im Jahr 2008 eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Dabei wurden ihm Verbraucherinformationen mit der Antragstellung überreicht, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
Mit Schreiben vom 28.03.2020 erhob der Kläger "Widerspruch" gegen den Vertrag und verlangte Beitragsrückzahlung und Nutzungsherausgabe.
Nach Ablehnung durch die Beklagte hat der Kläger Klage beim Landgericht Erfurt erhoben auf Feststellung des wirksamen Widerspruchs gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags sowie, im Wege einer Stufenklage, auf Rückzahlung zwischenzeitlich gezahlter Prämien und Herausgabe von aus seinen Beiträgen gezogenen Nutzungen nach Auskunft der Beklagten u.a. zur Aufteilung der von ihm gezahlten Prämien auf einzelne Bestandteile wie Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten oder Sparbetrag und zu dem konkreten Einsatz der Prämien. Er hat die Klage zusammengefasst damit begründet, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht formell und inhaltlich fehlerhaft gewesen sei und zudem notwendige Verbraucherinformationen gefehlt hätten oder unvollständig gewesen seien.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass der Kläger den Rentenversicherungsvertrag nicht wirksam habe widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei und sämtliche wesentlichen Verbraucherinformationen übergeben worden seien; jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt oder dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich, da der Vertrag über einen Zeitraum von zwölf Jahren beanstandungslos durchgeführt worden sei. Auskunftsansprüche bestünden nicht.
Mit Beschluss vom 13.01.2022, der Beklagten zugestellt am 19.01.2022, hat das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung (Az.: C-41/22) vorgelegt, nämlich zur Darlegungs- und Beweislast, zu Auskunftsansprüchen und zu dem Problemkreis der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 13.01.2022 Bezug genommen.
Am 02.02.2022 hat die Beklagte ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Klageanträge zu 1), zu 2) und zu 5), erklärt, nämlich betreffend die begehrte Feststellung des wirksamen Widerspruchs gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags, die geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Zudem hat sie mit Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde gegen den Vorlage- und Aussetzungsbeschluss vom 13.01.2022 erhoben. Diese hat sie zusammengefasst damit begründet, dass der Beschluss bereits verfahrensfehlerhaft ergangen sei, da der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung vielmehr nach § 348a Abs. 2 ZPO auf die Kammer hätte übertragen müssen, und dass zudem die Vorlagefragen nicht entscheidungserheblich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz verwiesen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 03.05.2022 hat die Beklagte die mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Auskünfte erteilt.
Am 16.05.2022 hat das Landgericht ein Teil-Anerkenntnisurteil betreffend die Klageanträge zu 1), zu 2) und zu 5) erlassen.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Ziffer 3. des Teil-Anerkenntnisurteils bzw. gemäß Klageantrag zu 5) hat die Beklagte am 14.06.2022 auf das Konto der Prozessbevollmächtigten des Klägers überwiesen.
Mit Beschluss vom 30.05.2022 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 13.01.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 27.08.2022 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 18.193,70 an die Klägerseite gezahlt, wegen dessen Zusammensetzung auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2022 verwiesen wird.
Am 08.12.2022 hat das Landgericht beschlossen, sein Vorabentscheidungsersuchen vom 13.01.2022 zurückzunehmen, da sich die konkreten Vorlagefragen erledigt hätten und es keiner Vorabentscheidung mehr bedürfe, und das Verfahren wieder aufzunehmen. In der Folge ist durch Beschluss des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2022 die Streichung der Rechtssache angeordnet worden.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.12.2022 die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt. Der Kläger hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 13.01.2023 widerspr...