Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit Eintritt der Verjährung sind die Verfolgung einer OWi und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.
2. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 26 Abs. 3 StVG für Verstöße nach § 24 StVG zunächst 3 Monate, später 6 Monate. Taten nach § 24a StVG verjähren bei Fahrlässigkeit nach 1 Jahr, bei Vorsatz nach 2 Jahren.
3. Bis zur Grenze der absoluten Verjährung kann der Ablauf der Frist gem. § 33 unterbrochen werden.
4. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat.
5. Keine Verjährung kann eintreten, solange das Verfahren gem. § 32 ruht.
6. Bei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und bei Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich von Neuem.
7. Die Verjährungsvorschriften nach dem OWiG gelten auch, wenn im Strafverfahren gem. § 21 Abs. 2 eine Verurteilung nur zu einem Bußgeld erfolgt.
8. Lässt sich die Verjährungsfrist im Freibeweisverfahren nicht sicher bestimmen, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Betroffenen zu entscheiden.
 

Rdn 3852

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Verjährungsunterbrechung durch Erlass eines Bußgeldbescheides, VA 2003, 73

Fromm, Aktuelles zur Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 OWiG in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren – zugleich zur Unterbrechung der Verjährung durch vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit, DAR 2024, 71

Goldbach/Friedrich, Verteidigung im OWi-Verfahren mit der Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208

Gübner, Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in Bußgeldsachen, NZV 1998, 230

Gutt/Krenberger, Neues zur Verjährungsunterbrechung – eine Rechtsprechungsübersicht zu §§ 3133 OWiG, DAR 2014, 187

Jung/Schmuck, Praxisrelevante Verjährungsfallen im Ordnungswidrigkeitenrecht, zfs 2003, 330

Kaiser, Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, insbesondere in Bußgeldsachen, NJW 1984, 1738

König, Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsanordnung, DAR 2006, 230

Kucklick, Wann unterbricht ein per EDV erstellter Anhörungsbogen die Verjährung gem. § 33 I 1 OWiG?, DAR 2005, 611

Lehmann, Fehlerhafte Zustellung eines Bußgeldbescheides und die Verfolgungsverjährung – Widerspruch zwischen § 33 OWiG und § 26 StVG, DAR 1999, 283

Niehaus, Verjährungsunterbrechung bei Fahrzeugführer-Ermittlungen durch unangekündigtes Aufsuchen in Wohnungen oder Geschäftsräumen?, NZV 2003, 164

Olizeg, Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch elektronisch dokumentierte Anordnungen, NZV 2005, 130.

 

Rdn 3853

1. Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung einer OWi und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen (§ 31 Abs. 1 S. 1). Gefährliche Gegenstände können indes noch danach eingezogen werden (§§ 31 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2).

 

☆ Die sog. Verfolgungsverjährung ist von der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden (§ 34; betrifft den Zeitpunkt, bis eine rechtskräftig verhängte Geldbuße vollstreckt werden darf; → Zwangsvollstreckung, Allgemeines , Rdn 4320 ).Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden (§ 34; betrifft den Zeitpunkt, bis eine rechtskräftig verhängte Geldbuße vollstreckt werden darf; → Zwangsvollstreckung, Allgemeines, Rdn 4320).

 

Rdn 3854

2.a) Die Verjährungsfrist für OWi nach § 24 StVG beträgt gem. § 26 Abs. 3 StVG 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch Anklage erhoben ist. Danach beträgt die Frist 6 Monate.

 

Rdn 3855

Trotz des recht eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 3 StVG beginnt die auf 6 Monate verlängerte Frist nicht zwingend mit dem Erlass des Bußgeldbescheids, sondern erst ab dem Tag, an dem die Verjährung durch den Bußgeldbescheid nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 unterbrochen wird. Bei der Gesetzesreform 1998 wurde offensichtlich übersehen, dass das mit der Änderung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung gleichzeitig eine Änderung des § 26 Abs. 3 StVG erfordert. Dieses Versäumnis ist zwischenzeitlich vom BGH korrigiert worden, der den bis dahin bestehenden Streit über die Auslegung dieser Verjährungsvorschrift beendet hat (BGHSt 45, 261, 264 = NJW 2008, 820 = VRS 98, 210 [zuvor KG DAR 1998, 449 und a.A. BayObLG NZV 1999, 433 m. abl. Anm. Gübner]; mittlerweile einhellige Auffassung, so u.a. OLG Bamberg NJW 2006, 1078 = NZV 2006, 314 = VRR 2006, 189; OLG Brandenburg VRS 117, 106 = VRR 2009, 197; OLG Jena VRS 108, 272). Bei einer verzögerten Zustellung über den 2-Wochen-Zeitraum hinaus wird die Verjährungsfrist nicht durch andere Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 S. 1 unterbrochen, die nach Erlass des Bußgeldbescheides und vor dessen Zustellung ergriffen wurden (OLG Bamberg, a.a.O.).

 

☆ Die kurze Verjährungsfrist von 3 Monaten wird also erst auf 6 Monate verlängert , wenn ein wirksamer Bußgeldbescheid erlassen und wirksam zugestellt worden ist. Die Berechnung der Verjährung setzt damit voraus, dass der Inhalt des Bescheids und das Zustellungsverfahren einschließlich der Heilung etwaiger Zustellungsmängel gem. § 51 Abs. 1 S. 1 überprüft werden (→ Bußgeldbescheid, Inhalt , Rdn 656 und → Zustellungsfragen , Rdn 4284 ).verlä...

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