Entscheidungsstichwort (Thema)
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Beantragung für den Insolvenzschuldner eine vorgezogene Altersrente bei einem berufsständischen Versorgungswerk. Zuordnung des Anspruchs auf Zahlung einer Altersrente zur Insolvenzmasse. Vorgezogene Altersrente. Insolvenz. Insolvenzmasse. Antragsrecht des Insolvenzverwalters. Versorgungswerk
Leitsatz (amtlich)
1. Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk für den Insolvenzschuldner eine vorgezogene Altersrente zu beantragen.
2. Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente fällt in die Insolvenzmasse.
Normenkette
InsO §§ 36, 80 Abs. 1; ZPO § 857; Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung § 857
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger Auskunft über die Höhe der Herrn I seit dem 1. Dezember 2007 zustehenden monatlichen Altersrente begehrt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2005 500 IN 29/03 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes I, geboren am 17. November 1947, bestellt. Dieser war vom 1. Juni 1980 bis zum 30. September 2009 Mitglied bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 bat der Kläger die Beklagte, die Herrn I nach Vollendung des 60. Lebensjahres zustehende (vorgezogene) Altersrente auf ein für das Insolvenzverfahren eingerichtetes Anderkonto zu überweisen. Die Beklagte wandte mit Schreiben vom 21. Juli 2005 ein, der Kläger sei zur Antragstellung nicht berechtigt. Nach Beendigung eines Verfahrens über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente des Mitglieds forderte der Kläger die Beklagte unter dem 20. Januar und 3. Juni 2009 erneut zur Zahlung einer Altersrente auf das Anderkonto auf. Er vertrat die Auffassung, dass die Rente bzw. die Rentenansprüche des Mitglieds in die Insolvenzmasse fielen. Da es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handele, könne es durch ihn als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2009 entgegen.
Der Kläger hat am 26. November 2009 Klage erhoben, mit der er Auskunft über die Höhe der Herrn I seit dem 1. Dezember 2007 zustehenden vorgezogenen Altersrente sowie Bewilligung und Zahlung dieser Rente nebst Zinsen begehrt. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter sei er berechtigt, den Antrag zu stellen, da er gemeinsam mit dem Zahlungsanspruch zur Insolvenzmasse gehöre. Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger hätten im Allgemeinen keine höchstpersönliche Natur und könnten daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Übrigen habe auch der Insolvenzschuldner selbst durch Stellung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente entschieden, vorzeitig auf die Altersrente zuzugreifen. Der Anspruch unterliege schließlich nicht dem strengen Pfändungsschutz, wie er bei Ansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung bestehe.
Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Herrn I seit dem 1. Dezember 2007 monatliche Altersrente zusteht,
- die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente für Herrn I für den Zeitraum ab 1. Dezember 2007 nach Maßgabe der Satzung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn die vorgezogene Altersrente in der auf Grund der Satzung der Beklagten vorgesehenen Höhe nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 mitgeteilt hat, dass die monatliche Altersrentenanwartschaft zum 1. Dezember 2007 2.029,97 Euro betragen habe, hat der Kläger den Klageantrag zu 1. für erledigt erklärt und nur noch die Klageanträge zu 2. und 3. aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Erledigung des Klageantrags zu 1. für nicht gegeben, weil die Auskunft nicht gegenüber dem Kläger, sondern nur gegenüber Herrn I erteilt worden sei. Der Auskunftsanspruch sei nämlich ein höchstpersönliches Mitgliedschaftsrecht, das nicht auf den Kläger übergegangen sei. Unabhängig davon fehle für den Antrag zu 1. auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie ihre Mitglieder regelmäßig über die bestehenden Anwartschaftsrechte informiere. Die Klageanträge zu 2. und 3. blieben erfolglos, weil das Antragsrecht als nicht übertragbare Forderung im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen sei und damit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Hiervon zu trennen sei die Fra...