(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbesondere durch

 

a)

Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68 ),

 

b)

Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36a ),

 

c)

Gewährung von Wohngeld (§ 46 ),

 

d)

Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,

 

e)

Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90 ),

 

f)

Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),

 

g)

Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,

 

h)

Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92a bis 96 ),

 

i)

Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Mittel (§§ 69 und 70 ),

 

k)

(außer Kraft)

 

l)

Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72 ),

 

m)

Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Aufwendungsdarlehen (§§ 88 bis 88c ).

 

(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau

 

a)

öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25 bis 72 ),

 

b)

steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 und 83 )

oder

 

c)

frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3).

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