(OLG München, Urt. v. 7.2.2019 – 29 U 3889/18) • Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG findet im Urheberrecht keine Anwendung. Daher fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller dadurch, dass er trotz Kenntnis schon früherer Verletzungen seiner Rechte hinsichtlich anderer Werke und schon längerer Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Sperrung des Zugangs zu Internetportalen, auf denen die Verletzungen begangen wurden, eine Sperrung gleichwohl bisher nicht beantragt hat, so dass er durch das Zuwarten gezeigt hat, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich ist. Grundsätzlich kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

ZAP EN-Nr. 313/2019

ZAP F. 1, S. 481–481

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