Das Urteil des LG Stuttgart (v. 25.3.2021 – 11 O 543/20) ist im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag eines Rechtsanwalts, der sich in seinen Rechten verletzt sah, ergangen. Der ORM betreibende Unternehmer hatte auf seiner Webseite – ohne explizit rechtliche Prüfungen zu bewerben – die Löschung von zu Unrecht erhaltener negativer Bewertungen angeboten u.a. mit „Zahlung nur bei Erfolg Google Bewertungen löschen lassen” sowie „Wir können Google Bewertung löschen lassen, wenn Sie der Meinung sind die Bewertung muss gelöscht werden, sind wir an Ihrer Seite und beantragen die Löschung in Ihrem Namen”. Das Gericht sah darin eine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG), da eine rechtliche Subsumtion erforderlich sei. Die bloße technische Hilfe (copy & paste) wollte das Gericht offenbar nicht beanstanden. Aus dem Tenor des Verfügungsbeschlusses geht als konkrete Verletzungsform hervor, dass v.a. der Einsatz eines an Google gerichteten Aufforderungsschreibens zu der Entscheidung geführt hat:
Zitat
„Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung ... untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Dienstleistungen anzubieten oder durchzuführen, die auf die Löschung oder Beanstandung von Google-Bewertungen gegenüber Google gerichtet sind, wenn dies durch Verschicken des folgenden Textes an Google geschieht ...”
In dem im Tenor eingerückten Text trägt die Agentur (Antragsgegner) u.a. vor, aus welchen Gründen die Löschung verlangt wird. Zur Rechtsdienstleistung des Verfügungsbeklagten führte das LG Stuttgart aus:
Zitat
„Damit überhaupt eine Prüfpflicht des Hostproviders ausgelöst wird, die im Ergebnis auch Voraussetzung für eine Löschung der beanstandeten äußerung ist, muss daher im konkreten Einzelfall zunächst ermittelt werden, worin die konkrete Rechtsverletzung liegt, die Grundlage der Beanstandung ist. Es ist dabei insb. zu klären, ob es sich um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung, um eine Meinungsäußerung mit (unwahrem) Tatsachenkern, um eine Meinungsäußerung handelt, der eine Tatsachengrundlage fehlt oder etwa um Schmähkritik. Je nachdem muss die Beanstandung derart abgefasst werden, dass eine etwaige Rechtsverletzung zumindest schlüssig erscheint. Dies setzt gewisse Grundkenntnisse im äußerungsrecht voraus, die über ein bloßes Alltagswissen hinausgehen.”