Sofern Rezensenten ein Unternehmen im Google Unternehmensprofil (Google My Business) mit einem von fünf möglichen Sternen bewerten, hat das bewertete Unternehmen i.d.R. ein Interesse daran, diese Ein-Sterne-Bewertung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als „negative Bewertung” wahrgenommen wird, löschen zu lassen. Eine solche Bewertung war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des OLG Köln (Teilurt. v. 23.12.2022 – 6 U 83/22).
Ein IT-Unternehmen, bei dem der spätere Beklagte in leitender Position tätig war, hatte eine Veranstaltung zum Thema Internetsicherheit beworben und durchgeführt, an der der spätere Beklagte mitgewirkt hatte. Das IT-Unternehmen hatte zu diesem Zweck u.a. Mitarbeiter eines anderen IT-Unternehmens (der späteren Klägerin) als Teilnehmer zu dieser Veranstaltung aufgeführt. Ob bzw. unter welchen Umständen diese Teilnehmer-Eigenschaft zustande gekommen war, blieb zwischen den Parteien des späteren Rechtsstreites umstritten. Ein Mitarbeiter des IT-Unternehmens, das die Veranstaltung durchgeführt hatte, hatte vier Mitarbeitern der späteren Klägerin eine E-Mail mit einem Teilnahmelink und Informationen über die Veranstaltung zugesendet. Die Teilnehmer konnten über den von dem IT-Unternehmen übersendeten Link auch eine Pizza bestellen, die während dieser Veranstaltung geliefert werden sollte. Nach Durchführung der Veranstaltung wendete sich der Geschäftsführer der späteren Klägerin an die Veranstalterin und forderte eine Erklärung nach der DSGVO über die gespeicherten Daten. Ein Mitarbeiter der Veranstalterin nahm mit dem Geschäftsführer telefonisch Kontakt auf und übersendete nachfolgend ein Passwort, über welches die begehrten Daten einzusehen waren. Ferner wurde die Möglichkeit zur unmittelbaren Einsicht in die Daten angeboten. Die spätere Klägerin stellte nachfolgend fest, dass der Beklagte, der bei der Veranstalterin in leitender Position tätig war, sie in ihrem Google Unternehmensprofil mit einem von fünf Sternen bewertet hatte. Die konkret angegriffene Bewertung war zwischenzeitlich gelöscht worden.
Die spätere Klägerin vertrat die Ansicht, dass der spätere Beklagte zur Unterlassung von Internetbewertungen ohne geschäftlichen Kontakt verpflichtet sei. Sie war der Ansicht, dass keiner ihrer Mitarbeiter sich zu der Veranstaltung angemeldet habe. Lediglich ein Mitarbeiter habe sich auf die E-Mail-Nachricht der Veranstalterin mit dem Einladungslink gemeldet, diese zur Aufklärung aufgefordert und sich hiernach zur Teilnahme an der Veranstaltung überreden lassen. Da der Beklagte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgab, nahm die Klägerin ihn vor dem LG Köln u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Köln (Urt. v. 21.12.2021 – 27 O 223/20) wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das OLG Köln entschied, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG zusteht. Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Das OLG Köln stellte zunächst fest, dass zwischen der Klägerin (IT-Unternehmen) und dem Beklagten (Angestellter bei einem IT-Unternehmen) ein Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG bestehe. Der Beklagte habe sich durch die Bewertung eines Unternehmens, mit dem sein Arbeitgeber, aber auch er selbst als leitender Angestellter, auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sei, in eine Wettbewerbsbeziehung mit dem bewerteten Unternehmen (der Klägerin) begeben.
Die dem Mitbewerberschutz dienende Regelung des § 4 Nr. 1 UWG erfasse zwar zunächst nur das Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Unternehmen, bei welchem der Beklagte angestellt war. Ein Wettbewerbsverhältnis könne jedoch auch dadurch begründet werden, dass sich der Beklagte mit seiner Kritik gegen Wettbewerber seines Arbeitgebers wende. Hierbei sei von Bedeutung, dass der Beklagte nicht nur die Klägerin, sondern auch weitere Unternehmen im Konkurrenzbereich seines Arbeitgebers schlecht bewertet habe. Ein wirksamer wettbewerbsrechtlicher Individualschutz sei nur dann gewährleistet, wenn die Anforderungen an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses bei der Fallgruppe des Behinderungsverbots nicht hoch seien. Beim Behinderungswettbewerb liege ein Wettbewerbsverhältnis bereits dann vor, wenn die beeinträchtigende Handlung objektiv geeignet und darauf ausgerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil eines anderen Unternehmens zu fördern. Aufgrund dessen könne auch ein Mitarbeiter eine Wettbewerbsbeziehung zu einem rezensierten Unternehmen begründen, wenn er dadurch seinen Arbeitgeber und mittelbar auch seine eigene Stellung (als Dienstleister bei diesem Arbeitgeber) fördere.
Das Gericht stellte ferner fest, dass die Vergabe eines von möglichen fünf Sternen ein herabsetzendes Urteil i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG darstellt. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leis...