Der EuGH hatte sich zum unternehmerischen Geschäftsverkehr mit der Frage beschäftigt, ob AGB, die eine Gerichtsstandklausel enthielten, wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (Urt. v. 24.11.2022 – C-358/21). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem ausgeführt war, dass dieser, wenn nichts anderes bestimmt sei, den AGB der späteren Beklagten unterliege. Die betroffenen AGB konnten mittels eines Hyperlinks auf einer Webseite eingesehen und heruntergeladen werden. Der EuGH entschied, dass die über einen Hyperlink zur Verfügung gestellten AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Da gem. Art. 23 Abs. 2 der BrüsseI-I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolge, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden könnten, sei der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf AGB durch Angabe des Hyperlinks zu einer Webseite, über die es grds. möglich sei, von diesen AGB Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniere und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden könne, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen seien. Dieses Urteil bestätigt die in Deutschland zuvor ergangene Rechtsprechung (OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 7.12.2011 – 19 U 155/11; OLG Bremen, Urt. v. 11.2.2004 – 1 U 68/03; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.2.2011 – 14 O 5572/10).
In einem Verfahren, das final von dem LG Lübeck entschieden wurde, ging es um die Fragestellung, ob auch AGB, die mittels eines QR-Codes zur Verfügung gestellt werden, wirksam in den Vertrag einbezogen werden können (Urt. v. 7.12.2023 – 14 S 19/23). Konkret ging es um Sachverständigenkosten in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. In dem Auftragsformular des Sachverständigen war unter „Auftragsbedingungen” aufgeführt:
Zitat
„Die Kosten für das Gutachten werden nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle des ... berechnet. Die Honorartabelle können Sie jederzeit beim Sachverständigen einsehen. Im Übrigen gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ...”
Ferner war in dem Auftragsformular aufgeführt:
Zitat
„Information zum Datenschutz und der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Honorartabelle finden Sie auch unter www ... . Alternativ stehen Ihnen diese Informationen auch jederzeit an unseren ... Servicecentern zur Verfügung.”
Daneben befand sich ein QR-Code, über den u.a. die Honorartabelle aufgerufen werden konnte. Nach Erstellung des Sachverständigengutachtens erstellte der Sachverständige seine Rechnung, die von dem Auftraggeber nur anteilig gezahlt wurde. Nachdem dieser den ausstehenden Betrag nicht entrichtete, erhob der Sachverständige gegen den Auftraggeber Klage auf Zahlung von 68,28 EUR (verbliebene Hauptforderung) sowie 76,44 EUR (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten). Das AG Lübeck wies die Klage ab, ließ jedoch die Berufung zu. Das LG Lübeck hob die Entscheidung des AG Lübeck auf und verurteilte den Beklagten teilweise.
Es entschied, dass die Parteien eine konkrete Honorarvereinbarung entsprechend „Anlage K4” getroffen hätten. Bei dieser „Anlage K4” handele es sich um AGB i.S.d § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, denn die Tabelle mit den Entgelten für Schadengutachten sei eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die der Kläger bei Abschluss eines Vertrags stelle. Diese sei auch Bestandteil des Vertrages geworden. Hierzu sei erforderlich, dass der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGB hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Für das Merkmal der „zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme” sei auf den Durchschnittskunden abzustellen. Die Mühen und Schwierigkeiten, derer es zur Kenntnisnahme der AGB bedürfe, dürften ein gewisses, dem Durchschnittskunden nach Lage des Falles zumutbares Maß nicht übersteigen. Vorliegend habe eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden. Die Auftragserteilung beinhalte unter „Auftragsbedingungen” einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die Kosten des Gutachtens nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle des Klägers berechnen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass in der Auftragserteilung direkt auf die Internetseite hingewiesen werde, auf der die Honorartabelle abgelegt sei. Des Weiteren befände sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Formular. Der maßgebliche deutsche Durchschnittskunde habe damit zumutbar Kenntnis erlangen können, da dieser über ein Mobiltelefon mit Internetzugang verfüge. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes verfügten nämlich bereits im Jahre 2018 ca. 77 % der Haushalte über ein Smartphone, sodass der Durchschnittskunde ohne Weiteres in der Lage sei, eine auf der ...