Nach jeder Hochwasserkatastrophe flammt sie hierzulande wieder auf: Die Diskussion um die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden. Der Grund dafür liegt darin, dass in Deutschland nicht einmal die Hälfte aller Privathäuser gegen Schäden durch Naturgefahren wie Hochwasser und Überschwemmung versichert ist. Das liegt nicht nur an der Versicherungsunwilligkeit der Hausbesitzer. Wer in Gebieten wohnt, in denen Flutschäden drohen, muss entweder sehr hohe Prämien zahlen, hohe Selbstbeteiligungen in Kauf nehmen oder bekommt den gewünschten Versicherungsschutz oft sogar gar nicht. Nach Angaben von Experten liegen rund 1,2 Mio. Wohnimmobilien hierzulande in Gebieten, die bei Starkregen besonders stark gefährdet sind.
Deshalb wird die Einführung einer Pflichtversicherung, womöglich gestützt mit staatlichen Hilfen, seit vielen Jahren heiß diskutiert; getan hat sich aber bislang nicht viel. Das liegt auch an dem starken Widerstand gegen die Einführung einer Versicherungspflicht. So lehnt etwa der Eigentümerverband Haus & Grund eine solche Pflicht strikt ab. Er argumentiert, dass die Prämien in Risikogebieten unbezahlbar werden könnten. Zudem würde eine Versicherungspflicht auf jeden Fall die Kosten des Wohnens weiter ansteigen lassen. Auch die Versicherungsbranche zeigt sich nicht begeistert. Sie plädiert eher für eine bessere Prävention. So sah kürzlich ein Vertreter des Rückversicherers Münchener Rück die Kommunen in der Verantwortung, für mehr Schutz vor Hochwasser zu sorgen. Auch der Versicherungsverband GDV geht davon aus, dass bei entsprechender Vorsorge bis zu 99 % aller Gebäude gegen Elementarschäden versicherbar wären.
Vielfach werden auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung einer Pflichtversicherung ins Feld geführt. So kam die Justizministerkonferenz noch im Frühjahr 2017 nach Fertigstellung des Abschlussberichts der von ihr eingesetzten Arbeitsgruppe „Pflichtversicherung für Elementarschäden” zu dem Ergebnis, dass eine Versicherungspflicht „ohne Veränderung des verfassungsrechtlichen Rahmens derzeit nicht gerechtfertigt” sei. Allerdings ließen sich die Minister seinerzeit mit Blick auf den Klimawandel auch eine Hintertür offen; in ihrem Beschluss heißt es wörtlich: „Bei klimatischen Veränderungen oder Änderungen der Datenlage zum Versicherungsmarkt wäre eine andere verfassungsrechtliche Bewertung möglich.”
[Red.]
ZAP F., S. 781–786