Aufgrund der beiden Entscheidungen des VIII. und des VIa. Zivilsenats des BGH (a.a.O.) bleibt es dem Prozessbevollmächtigten zwar auch weiterhin unbenommen, für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins im eigenen Namen einen Terminsvertreter zu beauftragen. Dieser verdient dann für den Hauptbevollmächtigten nach § 5 RVG die Terminsgebühr. Die von dem Prozessbevollmächtigten geschuldete Vergütung des Terminsvertreters kann der Hauptbevollmächtigten aber seinem Mandanten nicht als gesetzliche Auslagen i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG in Rechnung stellen. Er kann ihm nur die Terminsgebühr berechnen, die der Terminsvertreter für ihn – den Prozessbevollmächtigten – verdient hat. Dies hat die erstattungsrechtliche Folge, dass der Mandant gegen den unterlegenen Gegner – über die Terminsgebühr seines Prozessbevollmächtigten hinaus – keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarten Vergütung hat.

Erstattungsrechtlich hilft es auch nicht weiter, wenn der Prozessbevollmächtigte mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließt, wonach sich der Mandant verpflichtet, dem Anwalt die vereinbarte Vergütung des Terminsvertreters als weitere Auslagen zu ersetzen. Denn der Gegner hat – wie erörtert – nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten, nicht hingegen eine vereinbarte Vergütung, die die gesetzliche Vergütung übersteigt.

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH führt dazu, dass es für den Mandanten wirtschaftlich günstiger ist, wenn, sein Prozessbevollmächtigter den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt. Er schuldet diesem nämlich – neben anderen entstandenen Gebühren – nur die Terminsgebühr, die auch entstanden wäre, wenn der Hauptbevollmächtigte zu dem Termin selbst angereist wäre.

Für den Hauptbevollmächtigten ist es hingegen nicht sinnvoll, wenn er den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, weil er die mit diesem vereinbarte Vergütung seinem Auftraggeber nicht als gesetzliche Auslage in Rechnung stellen kann. Zwar kann er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Terminsvertretervergütung schließen, muss diesen jedoch nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG darauf hinweisen, dass nur die gesetzliche Vergütung erstattungsfähig ist. Dies wird viele Mandanten abschrecken, eine solche Vergütungsvereinbarung zu treffen. Der Weg über eine Vergütungsvereinbarung wird nur für denjenigen Mandanten wirtschaftlich interessant, der keine Kostenerstattung seines Gegners erwartet und der sich erhofft, dass die an den Prozessbevollmächtigten zu zahlende Terminsvertretervergütung niedriger ist als die sonst dem Hauptbevollmächtigten anfallenden Terminsreisekosten.

Der Mandant kann mit dem Terrminsvertreter – anders als sein Prozessbevollmächtigter – auch keine unterhalb der gesetzlichen Gebühren nach Nrn. 3401 ff. VV RVG und Auslagen liegende Vergütung vereinbaren, da dies gem. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG nur in außergerichtliche Angelegenheiten und nach § 4 Abs. 2 RVG nur bei einer Inkassodienstleistung zulässig ist.

Folge der aktuellen Rechtsprechung des BGH wird es sein, dass Terminsvertreter in den allermeisten Fällen von den Mandanten im eigenen Namen beauftragt werden. Dann ist nur die gesetzliche Vergütung des Terminsvertreters aufgrund eines diesem vom Mandanten selbst erteilten Auftrags dem Grunde nach und der Höhe nach beschränkt auf 110 % der ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.

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