Fachanwalt für Migrationsrecht eingeführt
Seit dem 1. März ist es möglich, einen Fachanwaltstitel für das Migrationsrecht zu erwerben. Die Satzungsversammlung hatte die Einführung des neuen Fachanwalts im November des vergangenen Jahres beschlossen (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 23/2015, S. 1220). Damit wird es künftig 23 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung im März 2015 den Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen, der Anfang November eingeführt wurde. Mit den neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.
[Quelle: BRAK]
PartGmbB gewinnt weiter an Beliebtheit
Seit Inkrafttreten des PartGG im Juli 2013 ist es Anwältinnen und Anwälten möglich, im Rahmen einer Partnerschaft ihre persönliche Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Schon rund ein Jahr nach Einführung dieser neuen Gesellschaftsform war klar, dass sie von der Anwaltschaft gerne angenommen wird (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 1/2015, S. 9). Kürzlich meldete der Deutsche Anwaltverein (DAV), dass der Zuwachs anhält: Nach seinen Recherchen sind mittlerweile gut 1.400 PartGmbB mit anwaltlicher Beteiligung – von insgesamt 3.300 PartGmbB in ganz Deutschland – am Markt tätig. Dies sei eine deutliche Steigerung zum Vorjahr. Zum jetzigen Stand dürften nach DAV-Schätzung nunmehr schätzungsweise 13.000 bis 16.000 Anwälte in einer PartGmbB organisiert sein. Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg nehmen hierbei eine Vorreiterposition ein: In diesen Bundesländern gibt es bereits jeweils mehr als zweihundert PartGmbB mit anwaltlicher Beteiligung. Die Schlusslichter markieren dagegen einige ostdeutsche Länder, in denen nicht einmal eine zweistellige Zahl dieser Gesellschaften erreicht wird: So werden für Brandenburg lediglich drei, für Mecklenburg-Vorpommern sieben, für Sachsen-Anhalt acht und für Thüringen neun PartGmbB mit anwaltlicher Beteiligung gemeldet.
[Quelle: DAV]
BRAK widerruft Vergleich zum beA
Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat Mitte März beschlossen, den von der BRAK mit zwei Rechtsanwälten vor dem AGH Berlin wegen der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) abgeschlossenen Vergleich (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 6/2016, S. 266) fristgerecht zu widerrufen.
Die beiden Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, das für sie bestimmte beA nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem AGH Berlin hatten sich die Parteien Ende Februar auf einen widerruflichen Vergleich geeinigt, nach dem sich die BRAK u.a. verpflichten sollte, das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einzurichten.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern haben jedoch nach eingehender Diskussion in einer außerordentlichen Sitzung beschlossen, dass der Vergleich widerrufen werden soll, weil eine Selbstverpflichtung der BRAK, die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht einzurichten, gegen ihren gesetzlichen Auftrag in § 31a BRAO verstoßen würde. Da es nach Aussage der BRAK technisch nicht möglich ist, die Anwaltspostfächer personenbezogen empfangsbereit einzurichten, hätte der Vergleich ihrer Auffassung nach bedeutet, dass das beA auch nach der Fertigstellung des Gesamtsystems der Anwaltschaft nicht zur Verfügung gestellt werden könnte.
Das Eilverfahren vor dem AGH Berlin wird nun also fortgesetzt. Unterdessen laufen die Arbeiten zur Fertigstellung des beA weiter. Einen konkreten Starttermin konnte die BRAK noch nicht nennen.
[Quelle: BRAK]
Reform des Bauvertragsrechts geplant
Anfang März hat die Bundesregierung eine Novelle zum Bauvertragsrecht auf den Weg gebracht. Mit den geplanten Änderungen vor allem im Werkvertragsrecht sollen Bauherren künftig mehr Rechte gegenüber Werkunternehmern erhalten. So sollen sie u.a. mehr Informationen bekommen, leichter als bisher Änderungen während des Bauvorhabens durchsetzen können und eine verbesserte Gewährleistung bekommen. Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzesvorhabens lassen sich wie folgt umreißen:
Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Mit umfasst sind dabei die Unterlagen über das Bauwerk, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen. Das soll den Bauherren mehr Planungssicherheit verschaffen, etwa, wenn sie die bisherige Wohnung kündigen oder einen Umzug organisieren müssen.
- Widerrufs- und Kündigungsrecht
Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. So können sie einen Kauf mit i.d.R. hohen finanziellen...