Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet, denn die Entscheidung erster Instanz beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), die nach § 529 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigen zudem eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB. Danach hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist.
Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt im Sinne des § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn er ist – als Sohn der Erblasserin – durch das Testament vom 6.3.2004 von der Erbfolge ausgeschlossen – enterbt – worden, während die Beklagte zur alleinigen Erbin bestimmt worden ist. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht mangels eines objektiven Auskunftsinteresses des Klägers ausgeschlossen (vgl. MüKo/Lange, BGB, 4. Auflage 2004, § 2315 Rn 24).
Ein Auskunftsinteresse ist ausgeschlossen, wenn die begehrte Auskunft für den Kläger nicht mehr verwendbar ist, etwa weil der Anspruch, auf dessen Durchsetzung sie gerichtet ist, weggefallen oder aus anderen Gründen nicht mehr durchsetzbar ist.
a) Dahinstehen kann zunächst, ob eine wirksame Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit das objektive Auskunftsinteresse in Wegfall geraten lässt, denn eine solche liegt hier nicht vor. Die Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit setzt voraus, dass sich der Pflichtteilsberechtigte einer Verfehlung im Sinne des § 2339 Abs. 1 BGB schuldig gemacht hat, § 2345 Abs. 1 iVm Abs. 2 BGB. Der hier einzig in Betracht kommende Anfechtungsgrund des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegt jedoch nicht vor. Danach ist erbunwürdig, wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 – 274 StGB schuldig gemacht hat. Das Urkundsdelikt muss sich dabei als ein Angriff auf die Testierfreiheit darstellen (vgl. Staudinger/Wolfgang Olshausen (2004), § 2339 BGB, Rn 23); mithin muss die letztwillige Verfügung als solche von dem jeweiligen Delikt betroffen sein. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Selbst wenn erweislich wäre, dass der zur Durchsetzung der angeblichen Darlehensforderung von der Ehefrau des Klägers (!) präsentierte Schuldschein unecht war, handelt es sich nicht um ein Urkundsdelikt "in Ansehung" einer Verfügung der Erblasserin von Todes wegen, denn der Schuldschein stellt keine solche dar. Auch wenn – eine tatsächliche Fälschung vorausgesetzt – denkbar ist, dass auf diesem Wege der Wille der Erblasserin, der Kläger solle nichts bekommen, faktisch umgangen werden sollte, so scheidet eine analoge Anwendung des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB gleichwohl aus. Die Erbunwürdigkeitsgründe sind nach allgemeiner Meinung nicht analogiefähig und einer extensiven Auslegung nicht zugänglich (vgl. Staudinger aaO, Rn 21 mwN). Angesichts des rechtskräftigen Freispruchs des Klägers und dessen Ehefrau ist im Übrigen bereits nicht erweislich, dass überhaupt ein Urkundsdelikt vorlag, geschweige denn der Kläger – der in diesem Zusammenhang "lediglich" wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt worden ist – an einem solchen beteiligt war.
b) Der dem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Pflichtteilsanspruch des Klägers nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht verjährt. Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2009 geltenden Fassung verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigten Verfügung Kenntnis erlangt. Die Kenntnisnahme der beeinträchtigenden Verfügung setzt dabei voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren wesentlichen Inhalt erkannt hat und nicht nur von ihr erfährt. Sie liegt nicht vor, wenn berechtigte Zweifel an der Beeinträchtigung des Erbrechts – etwa Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung – bestehen bzw. nicht von der Hand zu weisen sind. Es ist insofern nicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte die ihn beeinträchtigende Verfügung in allen Einzelheiten selbst geprüft und in ihrer juristischen Natur zutreffend bestimmt hat. Wesentlich ist aber, dass er richtig erkannt hat, er sei durch die Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen (vgl. RG, Urt. v. 25.10.1926, IV 54/26, RGZ 115, 27, 30; BGH, Urt. v. 6.10.1999, IV ZR 262/98, NJW 2000, 288; BGH, Urt. v. 25.1.1995, VI ZR 134/94, NJW 1995, 1157). Diese Grundsätze hat das Landgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt; seine weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil vermag der Senat jedoch nicht nachzuvollziehen. Insbesondere kommt es auf eine Beeinträchtigung des Pflichtteilsrechts nicht an.
Vorliegend hat der Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne des § 2332 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2009 geltenden Fassung vielmehr frühestens mit der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren am 17....