Einführung
In der Praxis häufen sich die Fälle gegenläufiger Anträge in "streitigen" Erbscheinverfahren; während um die Gültigkeit des letzten oder der letzten Testamente in diesen oft langwierigen Verfahren (meist wegen streitiger Testier(un)fähigkeit) gestritten wird, laufen die Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche oder auch Vermächtnisse. Wer dies unbeachtet lässt, läuft Gefahr, am Ende weder als Erbe Ansprüche geltend machen zu können noch als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer. Bei Grundstücksvermächtnissen kann es dann entscheidend darauf ankommen, ob für diese die kurze, dreijährige Verjährungsfrist gilt oder die zehnjährige Frist des § 196 BGB.
I. Problemstellung
Vor dem Hintergrund der Gesetzgebungshistorie und Gesetzessystematik hat Damrau überzeugend dargelegt, dass Grundstücksvermächtnisse innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren verjähren und § 196 BGB ausdrücklich nicht gilt. Als Ergebnis hält er zutreffend fest: "Vermächtnisansprüche verjähren gemäß der §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Das gilt auch für Grundstücksvermächtnisse. Auf diese ist § 196 BGB mit seiner 10-jährigen Verjährung nicht anwendbar".
Zur Erinnerung: Durch die Schuldrechtsreform 2001 sollte das zersplitterte Verjährungsrecht möglichst vereinheitlicht werden. Die dreijährige Verjährung wurde als Regelverjährung eingeführt. Im Zuge dieser Neuregelung wurde auch § 196 BGB eingeführt, wonach die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück 10 Jahre betragen sollte. Für erbrechtliche Ansprüche blieb seinerzeit (noch) alles beim Alten, bei der 30-jährigen Verjährungsfrist. Erst später wurde dann durch das Gesetz zur Veränderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 die 30-jährige Verjährung für erbrechtliche Ansprüche aufgehoben und die Systematik erbrechtlicher Ansprüche neu geordnet. Es sollte auch für erbrechtliche Ansprüche im Grundsatz die dreijährige Regelverjährung gelten, jedenfalls für bekannte Ansprüche. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis sollte es mit dem im Jahre 2009 neu geschaffenen § 199 Abs. 3 a BGB bei der alten Frist von 30 Jahren verbleiben. Demnach gilt der Grundsatz, wonach bekannte erbrechtliche Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren, nicht bekannte Ansprüche innerhalb von 30 Jahren. Damrau hat nun wie dargestellt die Frage aufgeworfen, wann Grundstücksvermächtnisse verjähren. Schließlich handelt es sich hierbei um Ansprüche, die dem Wortlaut nach unter § 196 BGB fallen könnten. Anhand der Entstehungsgeschichte und Systematik der Gesetzgebung ist Damrau zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass § 196 BGB nicht gilt.
II. Literatur
In der gängigen Kommentarliteratur allerdings wird das Problem, ob § 196 denn nun für Grundstücksvermächtnisse gilt oder nicht, teilweise überhaupt nicht thematisiert, teilweise wird einfach davon ausgegangen ohne Problematisierung, dass § 196 bei Grundstücksvermächtnissen gilt, teilweise wird die Abhandlung von Damrau zwar erwähnt als abweichende Meinung, die Geltung des § 196 BGB gleichwohl ohne weitere Begründung bejaht.
III. Rechtsprechung
Das OLG München hat sich in seinem Urteil vom 26.7.2017 (7 U 302/17) konkret mit dieser Frage befasst und entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch aus einem Grundstücksvermächtnis 10 Jahre beträgt. Dies begründet das OLG (aaO, Rn 37 zitiert nach juris) damit, dass der Gesetzgeber schließlich bei Einführung des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts die alten Vorschriften zur Verjährung aufgehoben und insgesamt bestimmt habe, dass erbrechtliche Ansprüche der Regelverjährung unterliegen sollten. Das OLG stellt (insoweit zutreffend) fest, dass die Gesetzesmaterialien sich mit der Verjährung von Grundstücksvermächtnissen explizit nicht befassen. Daher könne nicht der Schluss gezogen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch für Grundstücksvermächtnisse eine Verjährungsfrist von drei Jahren gelten sollte. Im Hinblick auf die Ausführungen von Damrau meint das OLG (aaO, Rn 36), dass es zwar sein mag, dass unter Geltung des (alten) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB diese erbrechtliche Verjährungsregelung als vorrangig gegenüber § 196 BGB zu verstehen war. Das OLG meint aber, dass das Verhältnis von zwei Spezialvorschriften zueinander kein Argument dafür hergäbe, dass die allgemeinere Vorschrift des § 195 BGB der Spezialvorschrift des § 196 BGB vorgehen solle, nachdem der Gesetzgeber nun insgesamt auch erbrechtliche Ansprüche in das nach der Schuldrechtsreform eingeführte Verjährungsregime (Regelverjährung 3 J...