Der Erlass erfolgt nicht durch einen besonderen Beschluss, sondern stillschweigend, indem der Erbschein erteilt wird, ohne dass eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird oder obwohl keine solche Versicherung vorliegt.

Verlangt das Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung (oder eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung), liegt eine Zwischenverfügung vor. Sie ist nach § 19 FGG (§ 11 RPflG) mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.[42]

Erlässt das Nachlassgericht einen Beschluss des Inhalts, auf die eidesstattliche Versicherung nicht zu verzichten, bzw. wird der Erlassantrag zurückgewiesen, liegt ebenfalls eine mit einfacher Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung vor.[43]

Ein Beschluss, der den Erlass ausdrücklich anordnet, wäre für einen anderen Beteiligten mit Beschwerde (§ 19 FGG) anfechtbar;[44] die Frage ist aber theoretisch, weil dem Erlass in der Regel sogleich die Erteilung des Erbscheins folgt, sodass der "Erlass" in einem solchen Fall verfahrensrechtlich überholt ist.

Beantragt der Antragsteller einen Erbschein, weigert sich aber, die Angaben eidesstattlich zu versichern, worauf das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurückweist, ist dieser Beschluss durch einfache Beschwerde (§ 19 FGG) anfechtbar.[45] Unrichtig ist dagegen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben und durch Erinnerungen gegen die Kostenrechnung geltend zu machen, sie sei überflüssig gewesen, oder jetzt die Niederschlagung nach § 16 KostO zu verlangen.

Wenn das Nachlassgericht in Hinblick auf das Fehlen der eidesstattlichen Versicherung einfach nichts tut, stellt sich die schwierige Frage, ob Nichtstun als anfechtbare Verfügung im Sinne des § 19 FGG anzusehen ist.[46]

[42] OLG Hamm NJW-RR 1992, 1483 = FamRZ 1993, 365; Keidel/Kahl FGG § 19 Rn 9.
[43] OLG München NJW-RR 2007, 665 = ZErb 2007, 59 = FGPrax 2007, 29.
[44] Kroiß/Ann/Mayer, Anwaltkommentar Erbrecht, 2004, § 2356 Rn 20.
[46] Dazu Keidel/Kahl FGG § 19 Rn 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?